Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat gemäss Medienmitteilung vom 13.01.2021 die Beschwerde von zwei italienischen Steuerpflichtigen abgewiesen und bestätigt, dass die sie betreffenden Bankdaten an die italienische Steuerbehörde übermittelt werden können.
Das italienische Gruppenersuchen um Steueramtshilfe betreffend einige sogenannte «renitente italienische Steuerpflichtige», die gestützt auf ein Verhaltensmuster identifiziert wurden, wurde damit als zulässig beurteilt.
„Am 23. November 2018 stellte die Agenzia delle Entrate, Ufficio Cooperazione Internazionale Italia (die ersuchende italienische Behörde) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ein Gruppenersuchen gestützt auf das Doppelbesteuerungsabkommen vom 9. März 1976 zwischen der Schweiz und Italien (nachfolgend: DBA CH-IT). Darin erbat sie die Übermittlung von Bankdaten von italienischen Steuerpflichtigen, die sie gestützt auf das Verhaltensmuster der Verständigungsvereinbarung vom 27. Februar und 2. März 2017 zwischen beiden Ländern als «renitent» betrachtet.
Mit Schlussverfügung vom 4. Februar 2020 hiess die ESTV das erwähnte Gruppenersuchen gut und gewährte Italien Amtshilfe, namentlich in Bezug auf die zwei italienischen Steuerpflichtigen. Diese haben die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) angefochten.
Geeignetes Verhaltensmuster
Das BVGer stellt in seinem Urteil fest, dass das italienische Gruppenersuchen alle formellen und inhaltlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen des DBA CH-IT, des zugehörigen Zusatzprotokolls und der Steueramtshilfeverordnung in ihrer Auslegung nach der Verständigungsvereinbarung erfüllt. Das Ersuchen entspricht weiter auch den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Gruppenersuchen aufgestellten Voraussetzungen in Bezug auf das Verbot von «fishing expeditions». Insbesondere erfüllt laut BVGer das zugrundeliegende Verhaltensmuster, das die italienischen Steuerpflichtigen als renitent qualifiziert, die Voraussetzungen um auszuschliessen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine «fishing expedition» von Italien handelt. Das Gruppenersuchen enthält demnach drei wesentliche Elemente: Erstens umfasst es eine detaillierte Umschreibung der Gruppe auf der Grundlage eines Verhaltensmusters. Zweitens beinhaltet es eine klare Begründung der Annahme, dass es italienische Steuerpflichtige gibt, die ihren Steuerpflichten nicht nachgekommen sind. Drittens zeigt es auf, dass die erbetenen Informationen für Italien nützlich sind, um die natürlichen Personen der besagten Gruppe zu besteuern. Da beide betroffenen Personen unter das besagte Verhaltensmuster fallen, weist das BVGer ihre Beschwerde ab und bestätigt die Gewährung der sie betreffenden Amtshilfe.
Dieses Urteil kann in den Grenzen von Artikel 84a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 beim Bundesgericht angefochten werden, das heisst, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.“
Quelle: Medienmitteilung zum Urteil A-1296/2020 vom 21. Dezember 2020 Italienisches Gruppenersuchen um Steueramtshilfe ist zulässig | e3.marco.ch
Urteil Bundesverwaltungsgericht A-1296/2020 vom 21.12.2020
Medienmitteilung BVGer vom 13.01.2021, 12.00 Uhr
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LawMedia Redaktionsteam