Inkraftsetzung der Anpassung des BGFA
Der Bundesrat (BR) hat am 20. 01.2021 die Änderung vom 25.09.2020 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) auf den 01.03.2021 in Kraft gesetzt.
Infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs (UK) aus der Europäischen Union (EU) und aufgrund von Teil Vier des Abkommens vom 25.02.2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürger gelten für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirlands gelten die Rechtsanwalts-Freizügigkeitsbestimmungen von EU-Rechtsanwälten analog.
Ausser der Rechtsgrundlage ändert sich am Freizügigkeitsanspruch britischer Rechtsanwälte – soweit erkennbar – nichts.
10 SR 935.61
11 SR …; BBl 2020 1085
Art. 2 BGFA Persönlicher Geltungsbereich ( – bisher – )
1 Dieses Gesetz gilt für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.
2 Es bestimmt die Modalitäten für die Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden durch Anwältinnen und Anwälte, die Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind.4
3 Diese Modalitäten gelten auch für Schweizerinnen und Schweizer, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf unter einer der im Anhang aufgeführten Berufsbezeichnungen in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA5 auszuüben.
Weiterführende Informationen
- BBl 2020 7907 – Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens | admin.ch
- Schweiz-UK: Unterzeichnung Abkommen zum Aufenthaltsrecht (FZA CH-UK)
- Schweiz-UK: BR genehmigt Abkommen zur Mobilität von Dienstleistungserbringern
- Anwälte | anwaelte.ch
Quelle
LawMedia Redaktionsteam