Symbolbild
Das Bundesgericht (BGer) hat die Beschwerde eines Versicherers abgewiesen, der nach einem Autounfall ihres Versicherten keine Kosten übernehmen wollte.
Der Versicherer vertrat die Ansicht, dass er nicht leistungs- bzw. deckungspflichtig sei, weil der Versicherte habe Suizid begehen wollen.
Der Versicherer stützte seine Deckungsabwehr auf eine Aussage, die der Versicherte gegenüber einem Polizisten, der als Erster am Unfall anwesend war, machte.
Auf die Frage des Polizisten, ob er habe sterben wollen, soll der Verletzte geantwortet haben:
- «Ja, ich sehe keinen anderen Weg mehr.»
Der Autolenker kollidierte im November 2016 seitlich frontal mit einem ihm entgegenkommenden Fahrzeug. Dabei zog er sich verschiedene erhebliche Verletzungen zu.
Auch nach einem halben Jahr in der Reha war der Autolenker immer noch voll arbeitsunfähig.
Das BGer kam zum Schluss, dass ausser der Aussage gegenüber dem Polizisten nichts auf eine Suizidalität des Autolenkers hindeute – weder vor, noch nach dem Unfallgeschehen.
Bestünden Zweifel daran, ob ein Suizid vorliege, gehe die Rechtsprechung von folgenden Prinzipien aus:
- «Macht des Selbsterhaltungstriebes»
- «natürliche Vermutung der Unfreiwilligkeit einer Selbsttötung»
Es ergab sich aus den dem BGer vorgelegenen Berichten, dass ein epileptischer Anfall nicht ausgeschlossen werden könne. Namentlich Neurologen schlossen aus verschiedenen Vorkommnissen, dass der Unfall-Lenker an Epilepsie leide.
Dem BGer lagen weiter Informationen vor, wonach der Verunfallte wegen chronischen Cannabis-Konsums und wegen Missbrauchs weiterer Substanzen verurteilt worden war. Entsprechend wies der verunfallte Autolenker zum Unfallzeitpunkt einen über dem Grenzwert liegenden THC-Blutwert auf. Aus diesem Grunde wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Versicherers gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau wurde daher unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abgewiesen.
Urteil des Bundesgerichts 8C_555/2020 vom 16.12.2020
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Weiterführende Informationen
- 8C_555/2020 vom 16.12.2020 | bger.ch