StPO 423
Die Kosten für die Akteneinsichtnahme durch die Parteien zählen zu den Auslagen der Strafbehörde.
Sie gelten als Teil der Verfahrenskosten.
Über ihre Tragung resp. Überwälzung wird im Endentscheid befunden. Sie dürfen daher nicht separat in Rechnung gestellt werden.
Quelle
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
Urteil BES.2020.78 vom 25.08.2020