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Steuern / Tax

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Anfechtung eines Nichteintretensentscheids der Finanzdirektion

Datum:
09.02.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Anfechtung, Steuern
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bildquelle: zh.ch 

Staats- und Gemeindesteuern 2014 – 2017

Einleitung

Im konkreten Fall ging es um die Anfechtung eines Nichteintretens-Entscheids der Finanzdirektion des Kantons Zürich (FD ZH).

Sachverhalt und Erwägungen

Im Falle eines Nichteintretens-Entscheids darf das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (VGer ZH) grundsätzlich nur prüfen, ob die FD ZH zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten ist:

  • Prüfung bei Geltendmachung der Einschätzungs-Nichtigkeit
    • Sofern und soweit der Steuerpflichtige die Nichtigkeit der Einschätzungen im Rahmen des Steuererlassverfahrens geltend macht, darf dies das VGer ZH trotzdessen prüfen
  • Geltendmachung der Nichtigkeit
    • Vom einkommens- und vermögenslosen Steuerpflichtigen wurde einzig die Personalsteuer von Fr. 24.- eingefordert
      • Der Steuerpflichtige machte hiezu allgemein die Nichtigkeit geltend und im Besonderen ein zu Unrecht verweigerter Steuererlass
  • Voraussetzungen für die Nichtigkeit
    • Laut § 65 VO StG wird von erwerbsunfähigen Personen ohne Einkommen und Vermögen keine Personalsteuer erhoben
    • Selbst wenn der einkommens- und vermögenslose Pflichtige zusätzlich als erwerbsunfähig zu betrachten wäre, wären die in Rechtskraft erwachsenen Einschätzungsentscheide nicht nichtig:
      • Mithin liegt keine Verletzung einer bundesrechtlich vorgeschriebenen Befreiung von kantonalen Abgaben und Steuern vor, welche – auch bei Rechtskraft des Steuerbescheids – die Pflicht nach sich zöge, zu Unrecht erhobene Steuern zurückzuerstatten
  • Fristversäumnis des Steuerpflichtigen aufgrund plausibler Zustellprobleme
    • Der Steuerpflichtige konnte hingegen bezüglich der Verfügung, in welcher ihm eine versäumte Nachfrist angesetzt wurde, glaubhaft Zustellprobleme geltend machen
    • Die Vorinstanz war daher zu Unrecht nicht auf den Rekurs eingetreten.

Entscheid

  • Rückweisung.

Quelle

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

Urteil vom 16.01.2020

SB.2019.00068

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