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Staats- und Gemeindesteuern 2014 – 2017
Einleitung
Im konkreten Fall ging es um die Anfechtung eines Nichteintretens-Entscheids der Finanzdirektion des Kantons Zürich (FD ZH).
Sachverhalt und Erwägungen
Im Falle eines Nichteintretens-Entscheids darf das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (VGer ZH) grundsätzlich nur prüfen, ob die FD ZH zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten ist:
- Prüfung bei Geltendmachung der Einschätzungs-Nichtigkeit
- Sofern und soweit der Steuerpflichtige die Nichtigkeit der Einschätzungen im Rahmen des Steuererlassverfahrens geltend macht, darf dies das VGer ZH trotzdessen prüfen
- Geltendmachung der Nichtigkeit
- Vom einkommens- und vermögenslosen Steuerpflichtigen wurde einzig die Personalsteuer von Fr. 24.- eingefordert
- Der Steuerpflichtige machte hiezu allgemein die Nichtigkeit geltend und im Besonderen ein zu Unrecht verweigerter Steuererlass
- Vom einkommens- und vermögenslosen Steuerpflichtigen wurde einzig die Personalsteuer von Fr. 24.- eingefordert
- Voraussetzungen für die Nichtigkeit
- Laut § 65 VO StG wird von erwerbsunfähigen Personen ohne Einkommen und Vermögen keine Personalsteuer erhoben
- Selbst wenn der einkommens- und vermögenslose Pflichtige zusätzlich als erwerbsunfähig zu betrachten wäre, wären die in Rechtskraft erwachsenen Einschätzungsentscheide nicht nichtig:
- Mithin liegt keine Verletzung einer bundesrechtlich vorgeschriebenen Befreiung von kantonalen Abgaben und Steuern vor, welche – auch bei Rechtskraft des Steuerbescheids – die Pflicht nach sich zöge, zu Unrecht erhobene Steuern zurückzuerstatten
- Fristversäumnis des Steuerpflichtigen aufgrund plausibler Zustellprobleme
- Der Steuerpflichtige konnte hingegen bezüglich der Verfügung, in welcher ihm eine versäumte Nachfrist angesetzt wurde, glaubhaft Zustellprobleme geltend machen
- Die Vorinstanz war daher zu Unrecht nicht auf den Rekurs eingetreten.
Entscheid
- Rückweisung.
Quelle
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
Urteil vom 16.01.2020
SB.2019.00068