SVG 90 + SVG 93 Abs. 2 lit. a
Sachverhalt
Das Auto eines Lenkers blieb ohne Benzin in einem Autobahn-Baustellenbereich mangels Benzin auf der Überholspur stecken.
Der fehlbare Lenker stellte nur zehn Meter hinter dem liegen gebliebenen Fahrzeug ein Pannendreieck auf.
Anstatt den Pannendienst und die Polizei zu verständigen, entfernte er sich zu Fuss um Benzin zu holen.
History
Strafrecht
Aufgrund dieses Vorfalls befand die Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland A.________ mit Strafbefehl vom 25.09.2017 der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von SVG 90 Abs. 2 sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von SVG 93 Abs. 2 lit. a für schuldig. Letztlich wurde er vom BG Bülach mit einer Busse von CHF 1’500.– bestraft. Auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtete er. Es erwuchs daher unangefochten in Rechtskraft.
Ausweisentzug
Mit Verfügung vom 04.10.2018 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau dem Lenker den Führerausweis mit Bezug auf diesen Vorfall wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von vier Monaten.
In den anschliessenden Beschwerdeverfahren blieb der Lenker erfolglos und gelangte ans Bundesgericht.
Bundesgericht
Der Lenker schuf laut Bundesgericht eine Gefahr für die Sicherheit anderer, welche nicht mehr als gering im Sinne von SVG 16a Abs. 1 lit. a beurteilt werden konnte. Die Annahme einer leichten Widerhandlung im Sinne dieser Bestimmung kam daher nicht in Betracht.
Die Vorinstanz hatte zu Recht auf ein insgesamt nicht leichtes Verschulden des Lenkers geschlossen. Er habe sich sorgfaltswidrig von dem zum Erliegen gekommenen Personenwagen entfernt, ohne unverzüglich die Sicherheitsorgane in Anspruch zu nehmen. Die erhöhte Gefahr von Auffahrkollisionen, die sich mit dem Stillstand des Fahrzeugs wegen Treibstoffmangels und dem Andauern dieser Situation verband, hätte er erkennen müssen.
Das Bundesgericht bestätigte daher den vorinstanzlichen Führerausweisentzug wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln von vier Monaten.
Quelle
BGer 1C_160/2020 vom 11.09.2020