Einreisequarantäne
Eine Serbien-Rückkehrerin machte geltend, die Quarantäne beginne am Einreisetag und es sei dieser Tag zur Berechnung des Quarantäneablaufs mitzuzählen.
Das Departement des Innern des Kantons Solothurn sah dies anders: Die Quarantäne müsse zehn volle Tage dauern, weshalb der Einreisetag gemäss herrschender Praxis als Tag null gelte; der Fristenlauf der Quarantäne beginne am Tag nach der Einreise und die Quarantäne laufe daher ein Tag später ab, als die Frau geltend mache.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn gab nun der Frau Recht! Gemäss Merkblatt des Bundesamts für Gesundheit (BAG) „Covid-19: Anweisungen zur Quarantäne“ in der am 24.12.2020 gültigen und massgebenden Fassung würden die zehn Tage der Reisequarantäne am Tag der Einreise beginnen.
Die Beschwerde wurde gutgeheissen und die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse genommen.
Verwaltungsgericht Solothurn
Entscheid VWBES.2021.1
vom 05.01.2021
Weiterführende Informationen:
- Einreise in die Schweiz
- Verhaltensregeln nach Einreise / Melde- und Quarantänepflicht
Quelle
LawMedia Redaktionsteam