LAWNEWS

Anwälte / Mediatoren / Auftragsrecht

QR Code

Die Mandatsführung im Lichte der Meldepflicht von OR 397a

Datum:
19.02.2021
Rechtsgebiet:
Anwälte / Mediatoren
Stichworte:
Anwalt, Auftrag, Auftragsrecht, KESB, Mandat, Rechtsanwalt
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nur bei voraussichtlich dauernder Urteilsunfähigkeit des Auftraggebers

Nach Art. 397a OR sind Beauftragte und damit auch Rechtsanwälte verpflichtet, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) von der voraussichtlich dauernden Urteilsunfähigkeit des Auftraggebers zu benachrichtigen, wenn „eine solche Meldung zur Interessenwahrung als angezeigt erscheint“.

Die Sondernorm gilt als sog. „Muss-Vorschrift“.

Ob das Berufsgeheimnis Vorrang geniesst (vgl. dazu FELLMANN, Meldepflicht des Beauftragten nach Art. 397a OR, Anwaltsrevue 2013, S. 357) oder, ob die Spezialnorm OR 397a grundsätzlich ein Rechtfertigungsgrund für die Meldung bildet (vgl. GEHRER CAROLE / GIGER GION, CHK – Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Vertragsverhältnis Teil 2: Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Auftrag, GoA, Bürgschaft, Art. 319 – 529, 3. Auflage, Zürich 2016, N 13), ist umstritten.

Nach erfolgter Meldung einer vermuteten Urteilsunfähigkeit hat die Erwachsenenschutzbehörde zu prüfen, ob mit dem über den Verlust der Urteilsfähigkeit hinaus dauernden Auftrag die Interessen des Mandanten genügend gewahrt sind. Letztlich wird sie darüber befinden, ob ein sog. „verlängertes Mandat“ gilt oder nicht.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.