Das Bundesgericht (BGer) bestätigt die Betrugsverurteilung eines Mannes, der eine Frau um das vereinbarte Entgelt für die von ihr erbrachten sexuellen Dienstleistungen geprellt hatte. Ihr Entschädigungsanspruch wurde strafrechtlich geschützt, weil der Prostitutionsvertrag unter diesem Aspekt nicht mehr als sittenwidrig gelte.
Sachverhalt
Ein Mann hatte 2016 in einer Internet-Annonce «jungen» Frauen 2000 Franken Verdienst in Aussicht gestellt:
- Einer Interessentin teilte er per Mail mit, dass er für 2000 Franken eine Nacht mit ihr verbringen und Sex haben wolle.
- Auf der Fahrt zum Hotelzimmer verlangte sie eine vorgängige Bezahlung.
- Aufgrund seines Auftretens und seiner Zusicherung, das notwendige Geld bei sich zu haben und nach dem Geschlechtsverkehr zu zahlen, liess sich die Frau auf eine nachträgliche Zahlung ein.
- Nach zweimaligem Geschlechtsverkehr verliess der Mann das Hotelzimmer ohne Bezahlung des vereinbarten Entgelts.
Prozess-History
- Das Kreisgericht St. Gallen verurteile den Mann 2019 wegen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe.
- Das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte den Entscheid des Kreisgerichts.
Erwägungen des Bundesgerichts
Der Mann hatte einen Freispruch vom Betrugsvorwurf beantragt.
- Begründung des Mannes
- Der Prostitutionsvertrag sei gemäss Rechtsprechung des BGer sittenwidrig.
- Die Frau habe daher keinen rechtlich geschützten Anspruch auf Entgelt.
- Mangels eines Vermögensschadens sei der Betrugstatbestand nicht erfüllt.
- Der Prostitutionsvertrag sei gemäss Rechtsprechung des BGer sittenwidrig.
- Überlegungen des Bundesgerichts
- Fragestellung
- Für das BGer stellte sich zunächst die Frage, ob dem Anspruch der Frau auf Entschädigung nach Erbringung ihrer Leistungen strafrechtlicher Schutz zuerkannt werden müsse.
- Grundsatz
- Für das BGer war der strafrechtliche Schutz zu bejahen.
- Erwerbseinkommen
- Das BGer ging davon aus, dass das Erwerbseinkommen einer sich prostituierenden Person als rechtmässig anerkannt sei und in verschiedener Hinsicht rechtlich erfasst werde.
- Einkommens- und Vermögensbesteuerung
- Prostitutionseinkommen würden etwa der Einkommens- und Vermögenssteuer und der AHV unterliegen.
- Zulässige Tätigkeit mit verfassungsrechtlichem Schutz der Wirtschaftsfreiheit
- Bei der Prostitution handle es sich um eine sozialübliche und zulässige Tätigkeit, deren Ausübung unter den verfassungsrechtlichen Schutz der Wirtschaftsfreiheit falle.
- Dienstleistung mit Vermögenswert
- Das BGer meint, es könne insgesamt der Schluss gezogen werden, dass der Dienstleistung der sich prostituierenden Person in der Rechtsordnung zumindest teilweise ein Vermögenswert beigemessen werde.
- Kein Widerspruch zu ethischen Prinzipien und Wertmassstäben
- Der Vertrag über die entgeltliche Erbringung von sexuellen Dienstleistungen widerspreche damit nicht in jeder Hinsicht den ethischen Prinzipien und Wertmassstäben.
- Keine uneingeschränkte Sittenwidrigkeit
- Es lasse sich nicht mehr aufrecht erhalten, den Vertrag zwischen der sich prostituierenden Person und ihrem Kunden uneingeschränkt als sittenwidrig zu würdigen.
- In der zu beurteilenden Konstellation lasse sich nicht mehr sagen, dass der – von der Rechtsordnung offensichtlich nicht missbilligten – sexuellen Dienstleistung kein Vermögenswert zukomme.
- Arglistige Täuschung über Zahlungsbereitschaft
- Der Verurteilte hatte sein Opfer im Sinne des Betrugstatbestandes «arglistig» über seine Zahlungsbereitschaft getäuscht.
- Leichtfertiges Verhalten oder Leichtgläubigkeit?
- Das BGer meint, dass der Frau kein leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden könne.
- Es möge zwar zutreffen, dass sie in gewissem Masse leichtgläubig war, indem sie nicht auf einer vorgängigen Bezahlung bestand.
- Naivität des Opfers derogiert strafrechtlichen Schutz nicht
- Ein erhebliches Mass an Naivität oder Leichtsinn beim Opfer führe nicht zwingend zur Straflosigkeit des Täters.
- Fragestellung
Ausgangsgemäss war der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde des Mannes abzuweisen.
Entscheid
Das BGer entschied daher mittels folgendem Dispositiv:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtskosten von Fr. 3’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Urteil des Bundesgerichts vom 08.01.2021 (6B_572/2020)
Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 04.01.2021, 12.01 Uhr
Quelle
LawMedia Redaktionsteam