Erinnerlich hat der Bundesrat (BR) die EL-Reform und damit die Änderungen zum ELG und zur ELV auf den 1.1.2021 in Kraft gesetzt.
Die Ziele der Reform waren:
- Sicherung des Leistungsniveaus der Ergänzungsleistungen
- Anpassung der Höchstbeträge für die Vergütung der Wohnkosten an die gestiegenen Mietzinsen
- Die Vermögensschwellen, die zum Bezug von Ergänzungsleistungen führen, sind neu im ELG definiert (ELG 9a) und betragen:
- Alleinstehende Personen unter CHF 100 000.00
- Ehepaare unter CHF 200 000.00
- Keine Berücksichtigung von selbstbewohnten Immobilien beim Vermögen
- Beseitigung von Fehlanreizen im System
- Bessere Berücksichtigung des Vermögens bei der EL-Berechnung
- Eindämmung des Ausgabenwachstums.
Die Verordnungsänderungen betreffen insbesondere
- die Kriterien für die Einteilung der Gemeinden in drei Mietzinsregionen
- die Anhebung der Neben- und der Heizkostenpauschalen
- den Verzicht auf Einkommens- und Vermögenswerte
- Normen
- Regelung des Verzichts auf Einkommen und Vermögen (ELG 1 la i.V.m. ELV 17a-17e)
- Vermögensentäusserung
- Im Falle von freiwillig veräusserten Vermögenswerten, bei welchen die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entsprechen, soll der Wert im Umfang des Verzichts zum vorhandenen Reinvermögen dazugezählt werden (ELV 17b, 17c)
- Der anzurechnende Betrag reduziert sich pro Jahr um CHF 10 000.00 (ELV 17e)
- Der Verzicht auf Nutzniessungs- oder Wohnrechts-Dienstbarkeiten ist bei den Einkünften zu berücksichtigen (ELV 15e)
- Im Falle von freiwillig veräusserten Vermögenswerten, bei welchen die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entsprechen, soll der Wert im Umfang des Verzichts zum vorhandenen Reinvermögen dazugezählt werden (ELV 17b, 17c)
- Rückerstattungspflicht der Erben (neu)
- Dauer
- Rechtmässig bezogene Leistungen der letzten 10 Jahre sind aus dem Nachlass zurückzubezahlen
- Limite
- Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlassvermögens zu leisten, der den Betrag von CHF 40 000.00 übersteigt
- Rückerstattungspflicht aus dem Nachlass des Zweitversterbenden
- Bei Ehepaaren besteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen (Art. 16a ELG)
- Abklärungsobliegenheit der Erben
- Erben werden daher zu prüfen haben, ob das Erbe mit Rückerstattungsansprüchen belastet ist und welche Auswirkungen dies auf vorhandene Liegenschaften hat
- Belehrungspflicht durch Notare
- Es ist davon auszugehen, dass es die Aufgabe der Urkundsperson sein wird, Parteien bei der Beratung von lebzeitigen Zuwendungen auf diese Rückerstattungspflicht der Erben hinzuweisen.
- Dauer
- Normen
Die Details zu den Massnahmen der EL-Reform sind aufgeführt im Hintergrunddokument:
- «EL: Wichtigste Massnahmen im Überblick» (siehe unten)
Dokumente
- ELV und Erläuterungen (PDF, 526 kB)
- Vernehmlassungsbericht (PDF, 297 kB)
- Hintergrunddokument: Wichtigste Massnahmen im Überblick (PDF, 251 kB)
Weiterführende Informationen:
Quelle
LawMedia Redaktionsteam