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Sozialversicherungsrecht

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Ergänzungsleistungen AHV/IV: Zu der am 01.01.2021 in Kraft getretenen EL-Reform

Datum:
25.02.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Stichworte:
AHV, Ergänzungsleistungen, IV, Sozialversicherung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Erinnerlich hat der Bundesrat (BR) die EL-Reform und damit die Änderungen zum ELG und zur ELV auf den 1.1.2021 in Kraft gesetzt.

Die Ziele der Reform waren:

  • Sicherung des Leistungsniveaus der Ergänzungsleistungen
    • Anpassung der Höchstbeträge für die Vergütung der Wohnkosten an die gestiegenen Mietzinsen
    • Die Vermögensschwel­len, die zum Bezug von Ergänzungsleistungen führen, sind neu im ELG definiert (ELG 9a) und betragen:
      • Alleinstehende Personen unter CHF 100 000.00
      • Ehepaare unter CHF 200 000.00
    • Keine Berücksichtigung von selbstbewohnten Immobilien beim Vermögen
  • Beseitigung von Fehlanreizen im System
    • Bessere Berücksichtigung des Vermögens bei der EL-Berechnung
  • Eindämmung des Ausgabenwachstums.

Die Verordnungsänderungen betreffen insbesondere

  • die Kriterien für die Einteilung der Gemeinden in drei Mietzinsregionen
  • die Anhebung der Neben- und der Heizkostenpauschalen
  • den Verzicht auf Einkommens- und Vermögenswerte
    • Normen
      • Regelung des Verzichts auf Einkommen und Vermögen (ELG 1 la i.V.m. ELV 17a-17e)
    • Vermögensentäusserung
      • Im Falle von freiwillig veräusserten Vermögenswerten, bei welchen die Ge­genleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entsprechen, soll der Wert im Umfang des Verzichts zum vorhandenen Reinvermögen da­zugezählt werden (ELV 17b, 17c)
        • Der anzurechnende Betrag reduziert sich pro Jahr um CHF 10 000.00 (ELV 17e)
        • Der Verzicht auf Nutzniessungs- oder Wohnrechts-Dienstbarkeiten ist bei den Einkünften zu be­rücksichtigen (ELV 15e)
    • Rückerstattungspflicht der Erben (neu)
      • Dauer
        • Rechtmä­ssig bezogene Leistungen der letzten 10 Jahre sind aus dem Nachlass zurückzubezahlen
      • Limite
        • Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlassvermögens zu leisten, der den Betrag von CHF 40 000.00 über­steigt
      • Rückerstattungspflicht aus dem Nachlass des Zweitversterbenden
        • Bei Ehepaaren besteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen (Art. 16a ELG)
      • Abklärungsobliegenheit der Erben
        • Erben werden daher zu prüfen haben, ob das Erbe mit Rückerstattungsansprüchen belastet ist und welche Auswirkungen dies auf vorhandene Liegenschaften hat
      • Belehrungspflicht durch Notare
        • Es ist davon auszugehen, dass es die Aufgabe der Urkundsperson sein wird, Parteien bei der Beratung von lebzeitigen Zuwendungen auf diese Rückerstattungspflicht der Erben hin­zuweisen.

Die Details zu den Massnahmen der EL-Reform sind aufgeführt im Hintergrunddokument:

  • «EL: Wichtigste Massnahmen im Überblick» (siehe unten)

Dokumente

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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