LAWNEWS

Strafprozess / Strafverfahren

QR Code

AB-BA: Einsetzung eines a.o. Staatsanwalts zur Prüfung der Strafanzeige des a.o. Bundesanwalts wegen Amtsgeheimnisverletzung

Datum:
17.03.2021
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Strafprozess / Strafverfahren
Stichworte:
Bundesanwalt
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) hat gemäss Medienmitteilung von 15.03.2021 am 08.03.2021 Herrn Dr. iur. Ulrich Weder als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes ernannt. Die AB-BA stützt sich dabei auf Art. 67 des Strafbehördenorganisationsgesetzes, welcher bei Strafanzeigen von oder gegen a.o. Staatsanwälte der Bundesanwaltschaft als mutmassliche Täter gilt.

Dr. Weder soll die vom ausserordentlichen Bundesanwalt Dr. iur. Stefan Keller aufgrund eines Artikels der Zeitung «Blick» eingereichte Strafanzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses prüfen.

Am 03.02.2021 erstattete der ausserordentliche Bundesanwalt Dr. iur. Stefan Keller bei der AB-BA Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss StGB 320.

Im Vorfeld der Wahl von Dr. iur. Keller zum ausserordentlichen Bundesanwalt erschien am 11.09.2020 Medienbeitrag:

  • Publikationsorgan: «Blick»
  • Titel: «In der Fifa-Affäre droht schon die nächste Pleite»
  • Bezugnahme im Artikel: Korrespondenz von Dr. iur. Keller, die sich ausschliesslich an die Bundesanwaltschaft gerichtet hatte.

Zur Person Dr. iur. Ulrich Weder:

Dr. iur. Ulrich Weder ist ehemaliger Leitender Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft IV und stellvertretender Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: Bundesanwaltschaft | bundesanwaltschaft.ch

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.