DSG 12 Abs. 2 lit. d + SVG 90 Abs. 1
Eine Hundehalterin zeichnete mit einer an der Jacke befestigten Bodycam die zehn Zentimeter nahe Vorbeifahrt eines Autos mit einem Tempo 45 bis 50 km/h auf, wobei die Aufzeichnung für den vorbeifahrenden Lenker nicht erkennbar war. Die Hundehalterin wollte mithilfe der Bodycam-Aufnahme ihre Gefährdung beweisen.
Die kantonalen Behörden nahmen das Verfahren angesichts der einfachen Verkehrsregelverletzung nicht an die Hand und gingen von einer Unverwertbarkeit der Bodycam-Daten aus.
Das Bundesgericht erwog schliesslich:
- Personen- und Autokennzeichen-Aufnahmen im öffentlichen Raum stellten ein Bearbeiten von Personendaten dar
- Eine solche Datenbeschaffung müsse für die betroffene Person gemäss DSG erkennbar sein
- Die fehlende Erkennbarkeit führe zu einer Missachtung dieses Grundsatzes und damit zu einer Persönlichkeitsverletzung
- Ein Rechtfertigungsgrund i.Z.m. einer schweren Straftat lag nicht vor (vgl. DSG 13 Abs. 1 / StPO 141 Abs. 2)
- Es handle sich hier um ein rechtswidrig beschafftes Beweismittel
- Es sei daher von einer Unverwertbarkeit der Bodycam-Daten auszugehen.
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte.
Quelle
BGer 6B_810/2020 vom 14.09.2020
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 6B_810/2020 vom 14.09.2020 | bger.ch