Staats- und Gemeindesteuern 2016
Strittig war, ob in concreto die Kosten einer ärztlichen Heilbehandlung abzugsfähig sind.
Die Heilbehandlungskosten waren bei der Steuerpflichtigen angefallen, weil diese nur grundversichert war und Leistungen einer Privatklinik in Anspruch nahm, deren Kosten durch die Grundversicherung nicht gedeckt waren.
Das Bundesgericht erwog:
- Krankheits- und Unfallkosten
- Die Abzüge der effektiven Krankheits- und Unfallkosten sind abzugsfähig, und zwar unabhängig davon, ob sie durch eine andere Lebensgestaltung hätten vermieden werden können
- Voraussetzung: Der Eingriff resp. die Behandlung musste medizinisch indiziert gewesen sein
- Die Abzüge der effektiven Krankheits- und Unfallkosten sind abzugsfähig, und zwar unabhängig davon, ob sie durch eine andere Lebensgestaltung hätten vermieden werden können
- Hotelleriekosten
- Die zusätzlichen Hotelleriekosten auf der halbprivaten Abteilung waren nicht medizinisch indiziert
- Dieser Betrag zählte zu den Lebenshaltungskosten und war deshalb steuerlich nicht abzugsfähig.
- Die zusätzlichen Hotelleriekosten auf der halbprivaten Abteilung waren nicht medizinisch indiziert
Die Beschwerde der Steuerpflichtigen wurde daher teilweise gutgeheissen.
Quelle
BGer 2C_404/2020 vom 16.12.2020
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 2C_404/2020 vom 16.12.2020 | bger.ch
- Untersuchungsgrundsatz
- Checkliste: «Veranlagungsverfahren und seine Elemente | steuern-verfahren.ch