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SVG 98a – Geschwindigkeitskontrolle
Sachverhalt
Am 12.04.2016 um 16 Uhr 51 postete ein Schweizer in einer geschlossenen Facebook-Gruppe namens
«lch bin der Weinlandschlumpf, wo stehe ich?»
einen Facebook-Eintrag mit folgender Warnung vor einer Geschwindigkeitskontrolle:
«Herten-Ellikon an der Thur, extremer Wildwechsel beim Gebüsch rechts, kein Durchkommen mit mehr als 80.»
Es war unbestritten, dass der Verzeigte der Verfasser des Facebook-Eintrags war.
Der Verzeigte brachte wenig glaubhafte Behauptungen vor:
- Aufenthalt nicht vor Ort, sondern kurz hinter der Schweizer Grenze auf deutschem Staatsgebiet
- In Deutschland sei die Warnung vor Geschwindigkeitskontrollen nicht strafbar
Die Warnung vor Verkehrskontrollen sei kein Erfolgsdelikt, sondern ein Tätigkeitsdelikt, weshalb in der Schweiz gar kein Erfolg habe eintreten können. Es seien weder die zürcherischen, noch die schweizerischen Gericht örtlich zuständig.
Prozess-History
- Statthalteramtes Andelfingen
- Strafbefehl
- Bezirksgericht Andelfingen
- Verurteilung wegen vorsätzlicher Warnung vor Verkehrskontrolle zu einer Busse von CHF 200
- Obergericht des Kantons Zürich
- Bestätigung der Busse von CHF 200
- CHF 1‘500 zweitinstanzliche Gerichtskosten
- CHF 450 erstinstanzliche Gerichtsgebühren
- CHF 650 Gebühren für das Vorverfahren.
Erwägungen
Das Obergericht erwog, dass es auf den Aufenthaltsort des Beschuldigten nicht ankomme, weil die Strafrechtspraxis auf die tatsächliche örtliche Auswirkung des zu sanktionierenden Verhaltens abstelle, und die sei durch den deutlichen Regionen-Bezug in der Schweiz.
Es sei von Folgendem auszugehen:
- Beeinträchtigung des durch den Straftatbestand geschützten Interesses in der Schweiz
- Ausreichender Konnex zur Schweiz
- Strafhoheit der zürcherischen und schweizerischen Gerichte
- Unglaubwürdigkeit des Aufenthalts des Beschuldigten in Deutschland
- keine Beweismittel-Vorlage
- keine Namensnennung des Drittinformanten
- keine Aufenthaltsortangabe in Deutschland
- zB Besuch von Freunden
- zB Einkaufsort
- Nicht notwendige Schutzbehauptungen, wenn der Beschuldigte bei einem tatsächlichen Deutschland-Aufenthalt von einem legalen Facebook-Eintrag ausging
- Aber: Verkehrskontrolle am Arbeitsweg des Beschuldigten zwischen Frauenfeld und Andelfingen.
Es liege zwar ein Tätigkeitsdelikt vor; dies ändere aber nichts an der Einschätzung der Vorbringen als unglaubwürdig und an der territorialen Gerichtszuständigkeit.
Entscheid
- Abweisung des Rechtsmittels.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
Urteil vom 08.12.2020
rechtskräftig
Art. 98a SVG
1 Mit Busse wird bestraft, wer:
a. Geräte oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs zu erschweren, zu stören oder unwirksam zu machen, einführt, anpreist, weitergibt, verkauft, sonst wie abgibt oder überlässt, in Fahrzeuge einbaut, darin mitführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet;
b. bei den Tatbeständen nach Buchstabe a Hilfe leistet (Art. 25 des Strafgesetzbuches226).
2 Die Kontrollorgane stellen solche Geräte oder Vorrichtungen sicher. Das Gericht verfügt die Einziehung und Vernichtung.
3 Mit Busse wird bestraft, wer:
a. öffentlich vor behördlichen Kontrollen im Strassenverkehr warnt;
b. eine entgeltliche Dienstleistung anbietet, mit der vor solchen Kontrollen gewarnt wird;
c. Geräte oder Vorrichtungen, die nicht primär zur Warnung vor behördlichen Kontrollen des Strassenverkehrs bestimmt sind, zu solchen Zwecken verwendet.
4 In schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.