ZGB 360 ff., ZGB 390 f.
Im vorliegenden Fall zeigte sich nach einer Gefährdungsmeldung, dass die ältere Dame B.A.________ stark dement war und ihr Bruder, A.A.________, der sich um sie kümmerte, selber Anzeichen von Demenz aufwies.
Im Rahmen des Abklärungsverfahrens ergab sich, dass die Erklärung zG ihres Sohns nicht als Vorsorgeauftrag, sondern als Vollmacht für die Zeit nach dem Ableben zu qualifizieren war.
Aus diesen Gründen verfügte die KESB gestützt auf ZGB 390 eine Beistandschaft und erteilte der Beistandsperson die «Aufgaben und Kompetenzen, B.A.________ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (ZGB 394) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen zu vertreten». Als Aufgaben wurden die «Einkommens- und Vermögensverwaltung (ZGB 395) «, «Administration und Aufenthalt», «Wohnen und Aufenthalt» sowie «Gesundheit und Medizin, inkl. Vertretungsrecht für medizinische Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit (ZGB 378 Abs. 1 Ziff. 2) » aufgeführt. Gleichzeitig wurde B.A.________ der Zugriff auf das zu errichtende Betriebskonto in Anwendung von ZGB 395 Abs. 3 entzogen. Sodann wurde die Beistandsperson zu gewissen spezifischen Handlungen aufgefordert, nämlich ein Inventar aufzunehmen und allfällige Vollmachten zu überprüfen und nötigenfalls zu widerrufen. Als Beistandsperson wurde E.________ von der Berufsbeistandschaft V.________ ernannt.
Eine von A.A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 13.06.2019 ab.
Der vom Kantonsgericht geschützte Entscheid der KESB hat die Notwendigkeit einer Erwachsenenschutzmassnahme festgehalten, das Vorliegen eines Vorsorgeauftrages verneint, eine Beistandschaft angeordnet und einen Beistand ernannt.
Während des Beschwerdeverfahrens ihres Bruders vor Bundesgericht verstarb die ältere Dame.
Sowohl der Vorsorgeauftrag als auch die Beistandschaft enden mit dem Tode der betroffenen Person (vgl. ZGB 399).
- Hinsichtlich des Auftrags und der Vertretung für die Zeit nach dem Tode , vgl. OR 35 und OR 405.
Zum Vorsorgebeauftragten ergaben sich u.a. folgende Auswahlkriterien (ZGB 363; siehe Box unten):
- Eignung des Vorsorgebeauftragten
- Geografische Distanz zur Vorsorgeauftraggeberin
Dabei zeigte sich, dass der Bruder der Betroffenen der Beiständin gegenüber in diesen Aspekten eine bessere Eignung aufwies und, dass die nötige Vermögens- und Personenfürsorge sehr wohl durch einen Vorsorgebeauftragten hätte im Rahmen eines Vorsorgeauftrages wahrgenommen werden können.
Alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes unterstehen den Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit (ZGB 389; siehe Box unten). Subsidiarität (ZGB 389 Abs. 1) bedeutet, dass behördliche Massnahmen nur anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (Botschaft vom 28.06.2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7042 Ziff. 2.2.1). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen (vgl. dazu Urteil 5A_663/2013 vom 05.11.2013, Erw. 3) oder private oder öffentliche Dienste – schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (ZGB 389 Abs. 1 Ziff. 1).
Gutheissung der Beschwerde.
Quelle
BGer 5A_671/2019 vom 22.05.2020
C. Feststellung der Wirksamkeit und Annahme
Art. 363 ZGB
1 Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt.
2 Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob:
- dieser gültig errichtet worden ist;
- die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind;
- die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist; und
- weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind.
3 Nimmt die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag an, so weist die Behörde sie auf ihre Pflichten nach den Bestimmungen des Obligationenrechts433 über den Auftrag hin und händigt ihr eine Urkunde aus, die ihre Befugnisse wiedergibt.
Art. 389 ZGB
1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
- die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint;
- bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen.
2 Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein.