Der Bundesrat (BR) hat in der vom 21.03.2020 bis zum 20.09.2020 geltenden «Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor» (COVID-Verordnung Kultur) zu Unrecht jegliche Beschwerdemöglichkeit für Betroffene ausgeschlossen.
Das Bundesgericht (BGer) überweist die Beschwerde eines Unternehmens, dessen Entschädigungsgesuch abgewiesen wurde, zur Behandlung ans Kantonsgericht des Kantons Waadt.
Sachverhalt
- Ein Unternehmen für Feuerwerk stellte im Mai 2020 gestützt auf die «COVID-Verordnung Kultur» (geltend vom 21.03.2020 bis zum 20.09.2020) beim Dienst für kulturelle Angelegenheiten des Kantons Waadt ein Entschädigungsgesuch.
- Es machte finanzielle Einbussen geltend, die es wegen der Unmöglichkeit zur Durchführung der meisten 1. August-Feuerwerke erleide.
- Das Gesuch wurde abgewiesen, weil die Tätigkeit des Unternehmens nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung falle.
- Das Unternehmen wurde von der Behörde informiert, dass gemäss der angesprochenen Verordnung gegen entsprechende Entscheide kein Rechtsmittel ergriffen werden könne.
Prozess-Hystorie
- Die Firma gelangte in der Folge direkt ans Bundesgericht.
Erwägungen des Bundesgerichts
- Gemäss BV 29a hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde.
- Der Justizzugang kann in Ausnahmefällen zwar ausgeschlossen werden, zum Beispiel bei Entscheiden mit überwiegend politischer Komponente.
- Für das BGer war aber in concreto nicht ersichtlich, weshalb dies hier der Fall sein soll.
- Zu beachten war ferner, dass die neue, seit dem 26.09.2020 geltende Verordnung in diesem Bereich («Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz») keinen Rechtsmittelausschluss mehr enthält.
- Gemäss BGer vermag auch das Interesse an raschem staatlichen Handeln die fehlende Anfechtungsmöglichkeit der alten Verordnung nicht zu rechtfertigen.
- Zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit sei eine rechtliche Kontrolle der Verwaltungstätigkeit auch in schwierigen Zeiten erforderlich.
Entscheid des Bundesgerichts
- Das BGer trat auf die Beschwerde zwar nicht ein, überwies die Sache aber ans Kantonsgericht des Kantons Waadt als zuständige Behörde zur Beschwerdebehandlung.
Weiterführende Informationen
- Urteil des Bundesgerichts vom 24.03.2021 | bger.ch
Quelle
LawMedia Redaktionsteam