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Alte «COVID-Verordnung Kultur»: Vom BR zu Unrecht erfolgter Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit

Datum:
23.04.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Kunstrecht
Stichworte:
Corona, Kultur, Kultursektor
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) hat in der vom 21.03.2020 bis zum 20.09.2020 geltenden «Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor» (COVID-Verordnung Kultur) zu Unrecht jegliche Beschwerdemöglichkeit für Betroffene ausgeschlossen.

Das Bundesgericht (BGer) überweist die Beschwerde eines Unternehmens, dessen Entschädigungsgesuch abgewiesen wurde, zur Behandlung ans Kantonsgericht des Kantons Waadt.

Sachverhalt

  • Ein Unternehmen für Feuerwerk stellte im Mai 2020 gestützt auf die «COVID-Verordnung Kultur» (geltend vom 21.03.2020 bis zum 20.09.2020) beim Dienst für kulturelle Angelegenheiten des Kantons Waadt ein Entschädigungsgesuch.
  • Es machte finanzielle Einbussen geltend, die es wegen der Unmöglichkeit zur Durchführung der meisten 1. August-Feuerwerke erleide.
  • Das Gesuch wurde abgewiesen, weil die Tätigkeit des Unternehmens nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung falle.
  • Das Unternehmen wurde von der Behörde informiert, dass gemäss der angesprochenen Verordnung gegen entsprechende Entscheide kein Rechtsmittel ergriffen werden könne.

Prozess-Hystorie

  • Die Firma gelangte in der Folge direkt ans Bundesgericht.

Erwägungen des Bundesgerichts

  • Gemäss BV 29a hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde.
    • Der Justizzugang kann in Ausnahmefällen zwar ausgeschlossen werden, zum Beispiel bei Entscheiden mit überwiegend politischer Komponente.
  • Für das BGer war aber in concreto nicht ersichtlich, weshalb dies hier der Fall sein soll.
    • Zu beachten war ferner, dass die neue, seit dem 26.09.2020 geltende Verordnung in diesem Bereich («Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz») keinen Rechtsmittelausschluss mehr enthält.
    • Gemäss BGer vermag auch das Interesse an raschem staatlichen Handeln die fehlende Anfechtungsmöglichkeit der alten Verordnung nicht zu rechtfertigen.
  • Zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit sei eine rechtliche Kontrolle der Verwaltungstätigkeit auch in schwierigen Zeiten erforderlich.

Entscheid des Bundesgerichts

  • Das BGer trat auf die Beschwerde zwar nicht ein, überwies die Sache aber ans Kantonsgericht des Kantons Waadt als zuständige Behörde zur Beschwerdebehandlung.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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