LAWNEWS

Steuern / Tax

QR Code

Geschäftsfahrzeuge: Fahrkostenabzug bei privat genutzten Fahrzeugen

Datum:
22.04.2021
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Besteuerung Privatanteil, Privatnutzung, Steuern
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Neu: Berücksichtigung der Pendlerkomponente

Grundsätzliches

Bei privat genutzten Geschäftsfahrzeugen kommt aufgrund der neuen steuerlichen Arbeitswegordnung nebst der bisherigen Besteuerung des Privatanteils als Einkommen noch die Verrechnung des Arbeitsweges als weitere Einkommenskomponente hinzu:

  • Besteuerung des Privatanteils als Einkommen
    • 9,6 % des Fahrzeugneuwertes (Ausnahmen vorbehalten)
  • Pendlerkomponente als Einkommen
    • CHF 0.70 / km (Ausnahmen vorbehalten; siehe unten)

Aussendienstmitarbeiter

  • Nichtberücksichtigung Aussendiensttage
    • Bei Aussendienstmitarbeitern werden deren Aussendiensttage für die Berechnung des geldwerten Vorteils nicht mitgerechnet
  • Lohnausweis
    • Der Arbeitgeber hat ab 2016 im Lohnausweis zu bescheinigen:
      • Einkommenskomponenten (Aufrechnung Privatanteil und Pendlerkomponente)
      • Anteil der Aussendiensttage.

Wegkosten zur Aus- oder Weiterbildung

Zusätzliche Wegkosten zu Aus- oder Weiterbildung unterstehen nicht der Fahrkostenbeschränkung. Hingegen fallen sie unter die Beschränkung der Aus- und Weiterbildungskosten von CHF 12‘000 p.a. und sind so gedeckelt.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.