Abgabe nur an Medizinalpersonen und wegen Missbrauchspotenzials nicht an Drogerien
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) stützt in zwei Pilot-Urteilen den Entscheid von Swissmedic, zwei bestimmte Hustenmittel als rezeptpflichtig zu qualifizieren.
Die Wirkstoffe dieser Hustenmittel gehören zu den psychoaktiven Substanzen und dürfen gemäss revidiertem Heilmittelrecht nur durch Ärzte und Apotheker abgegeben werden.
Damit gelten sie als rezeptpflichtig.
Die Wissenschaft veröffentlichte bereits zahl- und umfangreiche Beiträge zu den Wirkstoffen.
Im einen Fall galt es als belegt, dass eine Überdosierung zu Halluzination oder zum Verlust von motorischen Fähigkeiten führen könne und daher die Gesundheit gefährde.
Im andern Fall könne der Wirkstoff Codein (im Körper unter Umständen umgewandelt in Morphin) in Überdosierung zu Euphorie und Atemstillstand führen.
Diversen Medienberichten sei zu entnehmen, dass beide Hustenmittel, teilweise in Kombination mit anderen Stoffen (Mischkonsum), als Rauschmittel eingesetzt würden.
Die Urteile können – gemäss BVGer – beim Bundesgericht angefochten werden.
Weiterführende Informationen
- C-4125/2019 vom 10.03.2021 | bger.ch
- C-5006/2019 vom 31.03.2021 | bger.ch
Medienmitteilung des BVGer vom 28.04.2021, 12.00 Uhr
Quelle
LawMedia Redaktionsteam