KOV 38 + SchKG 221 ff.
Sachverhalt
Über das Vermögen des Schuldners S wurde der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt verfügte eine Postsperre sowohl hinsichtlich der Domizil- als auch der Privatadresse des Gemeinschuldners. Der Gemeinschuldner war zunächst mit der Postsperre einverstanden; zu einem späteren Zeitpunkt widerrief er allerdings sein Einverständnis und verlangte eine anfechtbare Verfügung. Das Konkursamt erliess eine solche. Dagegen erhob der Gemeinschuldner betreibungsrechtliche Beschwerde i.S.v. SchKG 17 ff.
Erwägungen
- Die Postsperre bewirkt einen Eingriff in das verfassungsmässig geschützte Postgeheimnis.
- Der Eingriff in das Postgeheimnis stellt eine schwere Einschränkung der Persönlichkeitsrechte dar.
- Die Bestimmungen von KOV 38 + SchKG 221 ff. bilden keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Postsperre.
- Die Anordnung der Postsperre durch das Konkursamt war daher rechtswidrig.
Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen
Entscheid AB.2020.41-AS
vom 08.01.2021
Weiterführende Informationen
- Entscheid Kantonsgericht, 08.01.2021 | publikationen.sg.ch
- 103 III 76 15. Entscheid vom 14. Oktober 1977 i.S. Konkursamt St. Gallen | bger.ch
- SchKG-Beschwerde
Quelle
LawMedia Redaktionsteam