Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) erhält gemäss Mitteilung des Bundesgerichts (BGer) keinen Einblick in die Akten des Strafverfahrens zum Fall des 2007 entführten und in Oberbüren (SG) tot aufgefundenen Mädchens Ylenia. Der mutmassliche Täter soll noch am Tag der Entführung Suizid begangen haben.
Das BGer weist die Beschwerde der SRG ab. Das Interesse der Angehörigen, die Sache medial ruhen zu lassen und ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht gehen den von der SRG geltend gemachten Interessen vor.
Der Anspruch auf Akteneinsicht ist von der Bundesverfassung (BV) und dem massgebenden kantonalen Recht her zwar nicht nur auf Verfahrensbeteiligte beschränkt, sondern kann ausnahmsweise auch Drittpersonen offen stehen, namentlich auch den Medien. – Dritten kann Akteneinsicht aber nur gewährt werden, wenn ein schutzwürdiges Interesse vorliegt, welches die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen überwiegt.
Im konkreten Fall überwogen die privaten Interessen der Angehörigen, die einer Einsichtnahme der SRG in die Akten entgegenstanden. Dies betraf:
- Das Interesse der Angehörigen, die sie belastende Angelegenheit medial ruhen zu lassen.
- Das Recht der Angehörigen auf informationelle Selbstbestimmung.
Bezüglich der SRG war zudem fraglich, ob diese überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht hat:
- Sie berief sich u.a. auf die Thesen eines Krimi-Autors und eine kurzfristig lancierte Kampagne eines Boulevard-Mediums, welches sich die Thesen des Krimi-Autors zu eigen gemacht hatte.
Die privaten Interessen der Angehörigen wurden vom BGer jedenfalls stärker gewichtet.
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BGer 1C_33/2020 vom 26.05.2021 | bger.ch
Quelle
LawMedia Redaktion