Inkrafttreten: 01.07.2021
Der über drei Monate aufgezinste Saron (kurz: SAR3MC) dient künftig als Referenzzinssatz bei der Berechnung des Höchstzinssatzes für Konsumkredite.
Der Bundesrat (BR) hat am 19.05.2021 eine entsprechende Änderung der Konsumkreditverordnung gutgeheissen und auf den 01.07.2021 in Kraft gesetzt. Am Berechnungsmechanismus ändert sich nichts.
IST-Stand
- Bisherige Berechnungsgrundlage
- Die Berechnung des Höchstzinses basiert im Moment gestützt auf die Empfehlung der Schweizerischen Nationalbank (SNB) auf dem „Dreimonatslibor“
- Abschaffung des Libor
- Bekanntlich wird der Libor (London Interbank Offered Rate) wird ab 2022 nicht mehr weitergeführt.
Neuer Berechnungs-Meccano
- Neuer Referenzzinssatz
- Als Referenzzinssatz für die Berechnung des Höchstzinses wird ebenfalls auf Empfehlung der SNB künftig der SAR3MC verwendet
- Berechnungs-Modus
- Am Berechnungsmechanismus ändert sich dadurch nichts:
- Der Höchstzinssatz wird festgelegt, indem zu einem vorgegebenen Referenzzinssatz (neu dem SAR3MC) ein pauschaler Zuschlag von 10 % resp. bei den Überziehungskrediten auf laufendem Konto und den Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption von 12 % dazugezählt wird
- Höchstzinssatz-Festlegung
- Der Höchstzinssatz wurde bis anhin jährlich in einer neuen Verordnung festgelegt
- Verordnungs-Anpassung nur noch bei Bedarf
- Künftig wird der Höchstzinssatz zwar wie bisher jährlich überprüft, die Verordnung aber nur noch bei Bedarf angepasst
- Inkrafttreten
- Der BR hat die Änderungen der Konsumkreditverordnung auf den 01.07.2021 in Kraft gesetzt
- Neufestsetzung des Höchstzinses
- Die Festsetzung des Höchstzinses auf der neuen Grundlage findet erstmals per 01.01.2022 statt.
Dokumente
Verordnung (PDF, 371 kB) | admin.ch
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam