Umsetzung des vom Parlament am 20.12.2019 beschlossenen Massnahmenpakets, Teil 2
Der Bundesrat (BR) hat am 12.05.2021 beschlossen:
- Gutheissung der Ausführungsbestimmungen zur Unterstützung der Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigter Kinder
- Inkrafttreten des Rechts auf einen 14-wöchigen Urlaub am 01.07.2021
- Inkrafttreten der Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) am 01.07.2021, welche eine Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen ermöglicht.
Im Einzelnen:
- Betreuungsurlaub
- Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken müssen, um ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes minderjähriges Kind zu betreuen, haben inskünftig Anspruch auf einen 14-wöchigen Betreuungsurlaub
- Der Urlaub wird über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt
- Urlaubsbezug
- Der Urlaub kann innerhalb von 18 Monaten bezogen werden
- o am Stück
- o tageweise
- o zwischen den Eltern aufgeteilt
- Der Urlaub kann innerhalb von 18 Monaten bezogen werden
- Betreuungsentschädigung
- Die Eltern erhalten eine Betreuungsentschädigung in der Höhe von 80 % ihres durchschnittlichen Erwerbseinkommens
- Urlaubsbezug
- Die aktuelle Bestimmung ist Teil der Massnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, die am 20.12.2019 vom Parlament beschlossen wurden
- Ein erstes Massnahmenpaket wurde bereits am 01.01.2021 in Kraft getreten (siehe Box unten)
- Längere Mutterschaftsentschädigung bei Spitalaufenthalt des Neugeborenen
- Besserstellung von Müttern von Neugeborenen mit längerem Spitalaufenthalt
- Ab 01.07.2021 erfolgt eine Verbesserung für Mütter von Neugeborenen, die direkt nach der Geburt für längere Zeit im Spital verbleiben müssen
- Aktuelle Situation
- Betroffene Mütter können derzeit lediglich um einen Aufschub der Mutterschaftsentschädigung ersuchen, was dazu führen kann, dass sie zwischen Geburt und Beginn der Mutterschaftsentschädigung kein Einkommen haben
- Bisher nicht immer gewährleistete Lohnfortzahlung
- Die Lohnfortzahlung ist in solchen Fällen damit nicht immer gewährleistet, vor allem weil Mütter von Gesetzes wegen in den ersten 8 Wochen nach der Niederkunft nicht arbeiten dürfen
- Für weiter erwerbstätige Mütter
- Mit der EOG-Änderung haben betroffene Mütter, die nach dem Mutterschaftsurlaub weiter erwerbstätig sind, Anspruch auf bis zu acht zusätzliche Wochen Mutterschaftsentschädigung
- Vergütung
- Diese Verlängerung des Spitalaufenthalts wird über die Erwerbsersatzordnung (EO) vergütet.
- Besserstellung von Müttern von Neugeborenen mit längerem Spitalaufenthalt
Hinweise
des Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
„Massnahmen für pflegende Angehörige, die seit 1. Januar 2021 in Kraft sind:
Urlaub für die Betreuung von Angehörigen:
Maximal 3 Tage pro Ereignis bzw. maximal 10 Tage pro Jahr für die Betreuung eines Familienmitglieds oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners (wobei ein gemeinsamer Haushalt seit mindestens fünf Jahren Voraussetzung ist); Lohnfortzahlung wird vom Arbeitgeber übernommen.
Erweiterung des Anspruchs auf Betreuungsgutschriften in der AHV:
Neu gilt der Anspruch auch für Fälle leichter Hilflosigkeit sowie für Paare in Lebensgemeinschaften (wobei ein gemeinsamer Haushalt seit mindestens fünf Jahren Voraussetzung ist).
Weiterzahlung der Hilflosenentschädigung und des Intensivpflegezuschlags bei Spitalaufenthalt von Minderjährigen.
Für weitere Informationen siehe Fragen und Antworten auf der Internetseite des BSV (siehe unter «Links»)“
Dokumente
Links
Quelle
LawMedia Redaktionsteam