BGFA 12 lit. a
Greift ein Rechtsanwalt durch aktives Handeln störend in die richterliche Wahrheitsfindung ein, ist dies mit der Verpflichtung zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nicht vereinbar.
Wird ein Dokument auszugsweise ins Recht gelegt, dürfen die nicht abgedeckten Passagen nicht aus dem Sachzusammenhang gerissen sein.
Sachverhalt
- Advokat C. reichte als Vertreter des Ehemannes anlässlich der Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren beim Zivilgericht Basel-Stadt am 23.02.2016 sein Vergleichsschreiben vom 03.02.2016 an den Vertreter der Ehefrau, Fürsprecher A., ein.
- Fürsprecher A. legte mit der Klageantwort vom 13.07.2016 einen Auszug aus diesem Schreiben ein, wobei verschiedene Teile dieses Schreibens abgedeckt waren.
- Am 29.05.2018 erstatte Advokat C. Anzeige gegen Fürsprecher A. bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (Aufsichtskommission).
Prozess-History
- Basel-städtische Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte
- Die Aufsichtskommission sprach mit Entscheid vom 26.02.2019 (AK.2018.12) gegenüber Fürsprecher A. eine Verwarnung wegen Verletzung der Berufsregeln aus (vgl. BGFA 12 lit. a).
- Die Aufsichtskommission erachtete das Handeln von Fürsprecher A. als ein Berufsregelverstoss wegen der Nichtrespektierung der Vertraulichkeit von Vergleichsvorschlägen und wegen Irreführung des Zivilgerichts aufgrund der teilweisen Textabdeckung als gegeben.
- Die Aufsichtskommission sprach gegen Fürsprecher A. eine Verwarnung aus.
- Appellationsgericht Basel-Stadt
- Der Rekurs des A. wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt abgewiesen.
- Bundesgericht
- A. gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlich Angelegenheiten ans Schweizerische Bundesgericht (BGer).
Erwägungen des Bundesgerichts
- Verweis auf die Rechtsprechung über die Vertraulichkeit von Vergleichsverhandlungen
- Das BGer verweist vorweg auf BGE 144 II 473.
- Verschwiegenheit über Vergleichsgespräche
- In BGE 144 II 473 war festgestellt worden, dass zwischen Anwälten geführte Vergleichsgespräche automatisch vertraulich seien, und zwar
- a) die Tatsache, dass sie geführt wurden und
- b) der Inhalt der Vergleichsgespräche.
- In BGE 144 II 473 war festgestellt worden, dass zwischen Anwälten geführte Vergleichsgespräche automatisch vertraulich seien, und zwar
- Verletzung der Vertraulichkeit
- Eine Verletzung der Vertraulichkeit ohne Zustimmung des Gegenanwalts verstösst gegen BGFA 12 lit. a.
- Motiv der Vertraulichkeitspflicht
- Die Vertraulichkeitspflicht widerspiegelt das öffentliche Interesse an der Förderung einer gütlichen Einigung in Rechtsstreitigkeiten.
- Das BGer fragte sich sodann, ob dieses öffentliche Interesse noch geschützt werden müsse, wenn Advokat C. seinen schriftlichen Vergleichsvorschlag ungekürzt dem Zivilgericht übermittelt und letzteres anschliessend diesen Fürsprecher A. zugestellt hätte.
- Höchstrichterlich noch ungeklärte Natur der Einigungsverhandlung
- Für das BGer ist die Natur der Einigungsverhandlung (Instruktions- oder Schlichtungsfunktion) in der Lehre umstritten und höchstrichterlich noch ungeklärt.
- In concreto keine Vertraulichkeitsverletzung durch die blosse Einreichung
- Laut BGer habe Fürsprecher A. daher – entgegen der Auffassung der Vorinstanzen – durch die Einreichung von Vergleichskorrespondenz allein keine für die Verletzung von BGFA 12 lit. a notwendige qualifizierte Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit begangen.
- Erfordernis der Wahl gesetzeskonformer Mittel
- Fürsprecher A. habe durch seine im Vergleichsschreiben vorgenommenen Textabdeckungen die nicht-abgedeckten Passagen aus dem Sachzusammenhang gerissen.
- Beim Leser sei durch Ausblendung des Kontextes der Eindruck entstanden, der Ehemann habe den Betrag von CHF 700 000.– als Schuld anerkannt.
- Ein Anwalt sei zwar primär Klienten-Interessen und nicht der objektiven Wahrheits- und Rechtsfindung verpflichtet.
- Bei der Wahl seiner Mittel verfüge er zwar über einen grossen Handlungsspielraum, sei aber auf gesetzeskonforme Mittel beschränkt.
- Es sei Fürsprecher A. daher untersagt gewesen, zu Beweiszwecken Urkunden zu fälschen.
- Mit den Standespflichten unvereinbares Vorgehen
- Mit der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung sei es auch unterhalb einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht vereinbar, wenn ein Anwalt «positiv störend» in die Wahrheitsfindung eingreife und durch aktives Handeln das Gericht bewusst in die Irre führe.
- Vorwurf an Fürsprecher A.
- Das Vorgehen von A. war für das BGer unzulässig, habe er doch durch sein aktives Handeln störend in die Wahrheitsfindung eingegriffen.
- Ob das Zivilgericht tatsächlich getäuscht war, konnte für das BGer in concreto dahingestellt bleiben.
Ergebnis der Erwägungen des Bundesgerichts
- Das BGer bestätigte die Sanktionierung durch Verwarnung, obwohl Fürsprecher A. mit einer seiner Rügen durchgedrungen war.
- Die Sanktion gegen Fürsprecher A. war indessen wegen seines störenden Eingriffs in die gerichtliche Wahrheitsfindung gerechtfertigt.
Entscheid des Bundesgerichts
- Abweisung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
- (Gerichtskosten)
- (Mitteilungen)
BGer 2C_500/2020 vom 17.03.2021
Weiterführende Informationen:
- BGer 2C_500/2020 vom 17.03.2021 | bger.ch
- BGE 144 II 473 S. 474 | bger.ch
Quelle:
LawMedia Redaktionsteam