Inkrafttreten: 01.07.2021
Der Bundesrat (BR) hat am 19.05.2021 eine Änderung der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) beschlossen.
Neu kann im Werbemittel
- eine Referenz auf eine digitale Quelle bekanntgegeben werden.
Die Konsumenten können die Pflichtangaben
- in der digitalen Quelle in Erfahrung bringen.
Mit dieser PBV-Änderung wird ein Entscheid des Parlaments umgesetzt.
Die Verordnungsänderung tritt am 01.07.2021 in Kraft.
Im Einzelnen:
History
- Werbung ohne Preisangaben
- Gemäss der aktuellen Rechtslage fällt Werbung ohne Preisangaben nicht unter die Preisbekanntgabeverordnung (kurz PBV)
- Werbung mit Preisangaben
- Werden in der Werbung aber Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen veröffentlicht, so sind
- die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben und
- die beworbenen Produkte sind im Werbemittel selber zu spezifizieren
- Umsetzung eines parlamentarischen Auftrags
- Mit der beschlossenen Änderung der PBV hat der BR umgesetzt:
- die Motion Lombardi «Konsumentenfreundlichere Preisbekanntgabeverordnung» (17.4211)
- Vorbehaltene Belassungen
- Die Vorschriften über die Spezifizierung in anderen Erlassen wie beispielsweise der Energieeffizienzverordnung (EnEV) sind durch die Änderung der PBV nicht betroffen und bleiben vorbehalten.
Geplantes neues Recht
- Erleichterungen
- Die Änderung der PBV sieht neu Erleichterungen bei den Pflichtangaben in der Werbung vor
-
- Künftig müssen in der Werbung Angaben zur Spezifizierung (d.h. zu den wesentlichen Produkte-Kriterien) nicht mehr wie bisher zwingend und unmittelbar im Werbemittel selber (zB in Katalogen, Prospekten oder auf Plakaten) erfolgen
- Verweis auf eine digitale Quelle
- Neu kann im Werbemittel eine Referenz auf eine digitale Quelle (also auf eine Internetseite) bekanntgegeben werden
- Spezifizierung via digitale Referenz
- Die Angaben zur Spezifizierung des beworbenen Produktes können via diese Referenz in der digitalen Quelle in Erfahrung gebracht werden
- Nutzung der digitalen Vereinfachung
- Dadurch soll zweierlei erreicht werden:
- Werbung mit Preisen
- Reduktion des Umfangs der Pflichtangaben im Werbemittel selber
- Nutzung der digitalen Möglichkeiten
- Berücksichtigung der Digitalisierung
- Erleichterte Spezifizierungspflicht
- Trotz Transparenzverlust Gewährleistung des Konsumentenschutzes
- Auch wenn durch die erleichterte Spezifizierungspflicht ein gewisser Transparenzverlust entsteht, bleibt laut BR derKonsumentenschutz weiterhin gewährleistet
- Bei der erleichterten Spezifizierungspflicht müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden:
- Gute Lesbarkeit bzw. Hörbarkeit der Referenz auf die digitale Quelle
- Unmittelbare Zugänglichkeit bzw. leichte Sichtbarkeit resp. gute Lesbarkeit der wesentlichen Kriterien in der digitalen Quelle
- Ausschluss von Missbräuchen
- Durch die Anforderungen sollen grössere Missbräuche ausgeschlossen werden
- Anwendungsbereich
- Die erleichterte Spezifizierungspflicht gilt
- nur für die Werbung,
- nicht am Ort des Angebots («point of sale»).
Spätere Wirkungskontrolle durch SECO
Das WBF (SECO) wird nach ein paar Jahren die Auswirkungen dieser Änderung für die Wirtschaft und die Konsumenten überprüfen.
Links
Verordnung (PDF, 89 kB) | admin.ch
Quelle
LawMedia Redaktionsteam