Weil das aktuelle Sexualstrafrecht Lücken aufweist, soll es revidiert werden.
Die Eidgenössische Kommission für Frauenfragen EKF fordert in ihrer Stellungnahme zur Revision des Sexualstrafrechts nun:
- eine «Nur-Ja-heisst-Ja-Lösung» und
- eine neue Definition der Vergewaltigung.
Andere Anknüpfung der sexuellen Selbstbestimmung
Die EKF fordert für die sexuelle Selbstbestimmung einen umfassenderen Schutz und unterstützt daher die sog. «Nur-Ja-heisst-Ja-Lösung»:
- Sexuelle Handlungen sollten nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn alle Involvierten damit einverstanden seien.
Die EKF erachtet die in der aktuellen Revision vorgeschlagene sog. «Nein-heisst-Nein-Lösung» als ungenügend:
- Die Opfer müssten so auch künftig darlegen und erklären, ob und inwiefern sie eine sexuelle Handlung abgelehnt hätten.
Die EKF fordert deshalb einen Paradigmenwechsel:
- Die entscheidende Frage solle sein, ob das Opfer zugestimmt habe oder nicht.
Neudefinition der Vergewaltigung
Die EKF fordert weiter, den Tatbestand der Vergewaltigung auszuweiten auf:
- Alle sexuellen Übergriffe, unabhängig davon, ob das Opfer genötigt wurde oder nicht
- Die Vergewaltigung solle neu geschlechtsneutral definiert werden, so dass sie jedes nichteinvernehmliche Eindringen in den Körper umfasse.
Ausweitung der Straftatbestände
Die EKF begrüsst es, dass aufgrund der Strafrechtsrevision auch andere sexuelle Übergriffe neu bestraft bzw. angemessener werden können:
- zB Täuschungen im medizinischen Bereich
- zB sexuelle Belästigung, wenn sie durch Bilder oder in sozialen Medien stattfinde.
Änderung der Begrifflichkeiten
Die EKF begrüsst die Begriffs-Anpassungen, so:
- sexueller Missbrauch statt Schändung
- Streichung des Begriffs der Ehre aus dem StGB:
- o Beim Sexualstrafrecht gehe es nicht um den Schutz von moralischen Vorstellungen, sondern um den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung.
Der gesellschaftliche Umgang mit sexueller Gewalt ist laut EKF immer noch stark von stereotypen Geschlechterbildern geprägt:
- Das EKF rege daher an, im Sexualstrafrecht konsequent geschlechterneutrale Formulierungen zu verwenden.
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LawMedia Redaktionsteam