OR 330a / OR 127 f. / SchKG 50 Abs. 1 – 10 jährige Verjährungsfrist – Verjährungsunterbrechung
Der Zeugnisausstellungsanspruch und der Anspruch auf Änderung eines Arbeitszeugnisses verjährt 10 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (OR 127).
Die Zustellung eines Zahlungsbefehls kann die Verjährung unterbrechen. Wird der Zahlungsbefehl an die schweizerische Geschäftsniederlassung eines ausländischen Schuldners zugestellt, so unterbricht dies die Verjährung nicht in jedem Falle:
- Gegenstand
- Es handelt sich um eine Rechtsfrage, wenn zu prüfen ist, ob eine Schuld die Geschäftsniederlassung in der Schweiz oder den Sitz im Ausland betrifft
- Zuständigkeit
- Diese Rechtsfrage ist im Rechtsöffnungsverfahren zu entscheiden
- Bestreitung durch den Schuldner
- Bestreitet der Schuldner, dass die Forderung seine Geschäftsniederlassung in der Schweiz betrifft, muss er
- Rechtsvorschlag erheben und
- nicht die SchKG-Beschwerde einlegen
- Überprüfung
- Der Bezug der Forderung zur Geschäftsniederlassung ist gestützt auf SchKG 50 Abs. 1 zu prüfen
- Beziehung der Geschäftsniederlassung zur Streitsache
- Besteht der Bezug, so unterbricht das Betreibungsbegehren die Verjährung.
- Bestreitet der Schuldner, dass die Forderung seine Geschäftsniederlassung in der Schweiz betrifft, muss er
Quelle
BGer 4A_295/2020 vom 28.12.2020 = BGE 147 III 78 ff.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 4A_295/2020 vom 28.12.2020 | bger.ch
- Verjährung des Zeugnisanspruchs | arbeitszeugnis
- Verjährung