Der Anspruch des Arbeitnehmers, ein Arbeitszeugnis zu verlangen, verjährt nach 10 Jahren (vgl. OR 127).
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass den Arbeitgeber eine Aktenaufbewahrungspflicht von 10 Jahren trifft, um mindestens die für ein Arbeitszeugnis notwendigen Qualifikationsinformationen zur Verfügung zu haben.
Es können sich allerdings Einschränkungen ergeben:
- Anspruch kann nach Treu und Glauben schon vorher entfallen sein (für Vollzeugnis)
- zB Personalaktenverlust ohne Verschulden
- zB Gedächtnisverlust des Chefs
- zB Unzumutbarkeit der Nachforschungen
- Anweisung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, gestützt auf DSG 15 Abs. 1 die Personalakten zu vernichten
Der Anspruch auf ein einfaches Arbeitszeugnis (Arbeitsbestätigung) wird kaum je vor Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist entfallen.
Literatur
- Allgemein
- GEISER THOMAS / MÜLLER ROLAND, Arbeitsrecht, Rz 695
- STAEHELIN ADRIAN, ZK, N 5 zu OR 330a
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2012, N 2 zu OR 330a
- Einschränkungen
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2012, N 2 zu OR 330a
- REHBINDER MANFRED / STÖCKLI JEAN-FRITZ, BK, N 16 zu OR 330a
Judikatur
- BGer 4A_295/2020 vom 28.12.2020 (Anspruch auf Zeugnisausstellung oder Berichtigung verjährt nach 10 Jahren)
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