ZGB 197 ff., ZGB 209, ZGB 214 und ZGB 8
Bei der güterrechtlichen Zuordnung des Wertzuwachses eines Unternehmens im Eigengut eines Ehepartners war strittig:
- massgebender Wert der Aktien, die im Rahmen eines Kaufrechtsvertrags übertragen werden.
Zu den Eigengutserträgen, welche grundsätzlich der Errungenschaft zuzuordnen sind, gehören insbesondere
- zivile Früchte, welche auf die Nutzung des Kapitals zurückzuführen sind,
- namentlich
- Zinsen aller Art
- Dividenden
- andere Gewinnausschüttungen.
Werden Gewinne einer Eigengutsunternehmung zurückbehalten, muss dies wie folgt beurteilt werden:
- Grundsatz
- Zurückbehaltene Gewinne können eine Investition der Errungenschaft bedeuten.
- Ausnahme
- Auf die zur Bildung von Reserven in der Unternehmung zurückbehaltenen Gewinne gilt der Grundsatz nicht.
- Beweislast
- Diejenige Partei, welche behauptet, es sei von zurückbehaltenen Gewinnen, die zur Annahme einer Errungenschafts-Ersatzforderung berechtigen, auszugehen, hat den entsprechenden Nachweis zu erbringen.
- Massgebender Zeitpunkt
- Für die Beurteilung des Werts von Aktien, die im Rahmen eines Kaufrechtsvertrags übertragen werden, ist auf den Zeitpunkt der Kaufrechtseinräumung abzustellen.
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts
vom 02.12.2020
BGer 5A_391/2020
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam