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Prämien obligatorische Krankenpflegeversicherung + Unfallversicherung: Steuerabzugserhöhung

Datum:
15.06.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Beinahe Verdoppelung bei der DBSt, aber keine Abzüge mehr für Lebensversicherungsprämien, Prämien der überobligatorischen Krankenversicherung + Sparzinsen

Der Abzug für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Unfallversicherung soll bei der direkten Bundessteuer erhöht werden.

Der Bundesrat (BR) hat hiezu an seiner Sitzung vom 11.06.2021 die Vernehmlassung eröffnet. – Der BR setzt mit der in Vernehmlassung gesetzten Vorlage die Motion Grin 17.3171 um.

Erhöhung …

Der BR schlägt folgende Erhöhung des Abzugs für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Unfallversicherung bei der direkten Bundessteuer vor:

  • Ehepaare
    • Neu bis zu CHF 6’000 (bisher: CHF 3’500)
  • Alle anderen Personen
    • Neu bis zu CHF 3’000 (bisher: CHF 1’700)
  • Pro Kind oder unterstützungspflichtige Person
    • Neue Abzugslimite CHF 1’200 Franken (bisher CHF 700).

… aber künftig kein Abzug mehr von Prämien für die überobligatorische Krankenpflegeversicherung und Lebensversicherungen sowie die Zinsen auf Sparkapitalien

Gleichzeitig schlägt der BR vor, dass künftig nicht mehr zum Abzug berechtigt sein sollen:

  • Prämien für die überobligatorische Krankenpflegeversicherung
  • Prämien für Lebensversicherungen
  • Zinsen auf Sparkapitalien.

Diese Positionen könnten laut BR schon heute kaum in Abzug gebracht werden, da der abzugsfähige Maximalbetrag im Regelfall bereits durch die obligatorischen Krankenversicherungsprämien erreicht werde.

Streichung des erhöhte Abzugs für nicht erwerbstätige Personen

Der erhöhte Abzug für Personen, die nicht erwerbstätig seien, solle gestrichen werden, da diese keine höheren obligatorischen Krankenkassenprämien bezahlten als die erwerbstätigen Personen. Die Betroffenen könnten mit der vorgeschlagenen Änderung trotzdem höhere Abzüge geltend machen als bisher, so der BR.

Neuregelung auch für die Kantone

Die Neuregelung solle auch für die kantonalen Steuern gelten, wobei die Kantone die Abzugshöhe wie bis anhin selber festsetzen könnten.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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