Vernehmlassungsdauer: 14.10.2021
Erinnerlich hat das Parlament in der Herbstsession 2020 das neue Datenschutzgesetz (nDSG) verabschiedet.
Für ein Inkrafttreten müssen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) angepasst werden.
An seiner Sitzung vom 23.06.2021 hat der Bundesrat (BR) die Vernehmlassung dazu eröffnet, welche bis am 14.10.2021 dauert.
Einleitung
- Ziel der DSG-Totalrevision
- Das totalrevidierte DSG (nDSG) soll inskünftig für einen besseren Schutz der persönlichen Daten sorgen:
- Anpassung des Datenschutzes an die technologischen Entwicklungen
- Stärkung der Selbstbestimmung über die persönlichen Daten
- Erhöhung der Transparenz bei der Beschaffung von Personendaten.
- Das totalrevidierte DSG (nDSG) soll inskünftig für einen besseren Schutz der persönlichen Daten sorgen:
- Vereinbarkeit mit EU-Recht
- Gleichzeitig stellen die neuen Bestimmungen die Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht sicher und ermöglichen es, die modernisierte Datenschutzkonvention 108 des Europarates zu ratifizieren.
- Wichtige Anpassung
- Diese Anpassungen sind wichtig, damit die EU die Schweiz weiterhin
- als Staat mit einem angemessenen Datenschutzniveau anerkennt und
- die grenzüberschreitende Datenübermittlung auch künftig ohne zusätzliche Anforderungen möglich bleibt.
- Diese Anpassungen sind wichtig, damit die EU die Schweiz weiterhin
Konkretisierung nDSG-Bestimmungen auf Verordnungsebene
- Zweck der VDSG
- Zahlreiche Bestimmungen im nDSG müssen auf Verordnungsebene konkretisiert werden.
- VDSG-Anpassung
- Damit das nDSG in Kraft treten kann, sind die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der VDSG grundlegend anzupassen.
- VDSG-Änderungen
- Die vorgesehenen Änderungen betreffen Bestimmungen wie die Nachgenannten.
- Allgemein
- Mindestanforderungen an die Datensicherheit
- Modalitäten der Informationspflichten
- Auskunftsrecht
- Meldung von Verletzungen der Datensicherheit
- Private Verantwortlich mit weniger 250 Angestellten
- Regelung der Ausnahmen, in welchen sie von der Pflicht befreit sind, ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten zu führen
- Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland
- Festhaltung der Kriterien über die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland, gemäss welchen der BR beurteilt, ob er das Datenschutzrecht eines Staates als angemessen erachtet oder nicht
- Weitere Anpassungen betreffen die Bestimmungen über
- den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB)
- dessen Stellung
- die Stärkung der Unabhängigkeit mit dem neuen DSG.
- Präzisierungen
- Aufgaben der Datenschutzberater in der Bundesverwaltung.
Vernehmlassung
- Dauer des Vernehmlassungsverfahrens: bis am 14.10.2021.
Geplante Inkraftsetzung
- Die Verordnung soll gleichzeitig mit dem neuen DSG in der zweiten Jahreshälfte 2022 in Kraft treten.
- Der BR will das genaue Inkraftsetzungsdatum zu gegebener Zeit festlegen.
Koordination mit EU-DSK 108-Ratifizierung
- Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des neuen DSG soll die Schweiz auch die modernisierte Datenschutzkonvention 108 des Europarates ratifizieren.
Weiterführende Informationen:
Quelle
LawMedia Redaktionsteam