Das zuständige Sozialamt hat dem Sozialhilfeempfänger die Einstellung der Leistungen schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen.
Weiterführende Informationen:
- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn | gerichtsentscheidung.so
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 16.06.2020
VWBES.2019.435
Quelle
LawMedia Redaktionsteam