Umstritten war, wo sich das Hauptsteuerdomizil (ab 01.01.2015) des sich während der Woche im Kanton Zürich aufhaltenden Beschwerdeführers befindet.
Wochenaufenthalter haben nachzuweisen, dass ihr Lebensmittelpunkt in ihrem Heimatkanton liegt, ansonsten sie am Wochenaufenthaltsort steuerpflichtig sind.
Im konkreten Fall bestand die natürliche Vermutung, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz des ledigen, 30-jährigen Beschwerdeführers am Ort des Wochenaufenthalts im Kanton Zürich befindet.
Dem Beschwerdeführer ist der Nachweis von vorrangigen Beziehungen zum Kanton Tessin nicht gelungen.
Damit konnte er die natürliche Vermutung zugunsten des Wochenaufenthaltsorts nicht entkräften.
Die Prüfung und Gewichtung der Gesamtumstände sprach vorliegend für den steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich, ab der Steuerperiode 2015 (und nicht erst ab der später erfolgten Heirat).
Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung / 2.Kammer
vom 01.04.2020
SB.2019.00108
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam