Angesichts der sog. „SWISS RE-Rechtsprechung“ (BGer 4A_361/2020) hat das Institut für geistiges Eigentum (IGE) seine sog. „WDL-Einschränkungspraxis“ geändert:
- Hinterlegung
- Wird ein Zeichen mit einer Schweizer Herkunftsangabe für Dienstleistungen hinterlegt, kann es ohne geografische Einschränkung der Dienstleistungsliste eingetragen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Bei Privatpersonen und Einzelunternehmen
- Der (Wohn-)Sitz des Hinterlegers ist in der Schweiz
- Bei juristischen Personen
- Sitz der Hinterlegerin ist in der Schweiz, und
- Mehrzahl der im Handelsregister (HR) eingetragenen Zeichnungsberechtigten hat Wohnsitz in der Schweiz
- Bei Privatpersonen und Einzelunternehmen
- Wird ein Zeichen mit einer Schweizer Herkunftsangabe für Dienstleistungen hinterlegt, kann es ohne geografische Einschränkung der Dienstleistungsliste eingetragen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Prüfung
- Allgemein
- Ob die hievor erwähnten Voraussetzungen gegeben sind, wird vom IGE von Amtes wegen geprüft
- Bei Privatpersonen und Einzelunternehmen
- Beschränkte Prüfung auf die Angaben im Markeneintragungsgesuch
- Bei juristischen Personen
- Konsultation des Handelsregisters (www.zefix.ch), wobei die diesbezügliche Abfrage strikt bezogen auf die Angaben gemäss Markeneintragungsgesuch erfolgt («telle quelle»-Abfrage)
- Allgemein
- Nicht erfüllte Bedingungen
- Beanstandung
- Sofern und soweit die vorerwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind bzw. sich dies nicht ohne Weiteres aus dem Handelsregister ergibt, wird das Hinterlegungsgesuch beanstandet
- Aufforderung an die Hinterlegerin
- Mit der Beanstandung wird die Hinterlegerin aufgefordert:
- Glaubhaftmachung, dass die Bedingungen erfüllt sind oder
- Einschränkung der Dienstleistungsliste
- ggf. Rückweisung
- Im Unterlassungsfall wird das Hinterlegungsgesuch zurückgewiesen.
- Beanstandung
- Zeichen mit ausländischer Herkunftsangabe
- Eintragung ohne geografische Einschränkung
- Ein Zeichen mit einer ausländischen Herkunftsangabe wird ohne geografische Einschränkung der Dienstleistungsliste eingetragen, wenn der Hinterleger seinen (Wohn-)Sitz im betroffenen Land hat
- Beschränkte Prüfung durch das IGE
- Die Prüfung bei Zeichen mit ausländischer Herkunftsangabe durch das IGE beschränkt sich auf die Angaben im Markeneintragungsgesuch
- Nicht erfüllte Bedingungen
- Ist die vorerwähnte Bedingung nicht erfüllt, wird eine Einschränkung verlangt und im Unterlassungsfall das Gesuch zurückgewiesen
- Eintragung ohne geografische Einschränkung
- Inkrafttreten
- Die Praxisänderung tritt ab sofort in Kraft
- Sie findet auf alle hängigen Hinterlegungsgesuche Anwendung.
Weiterführende Informationen:
- NEWSLETTER 2021/04 MARKEN (23.04.2021) | ige.ch
- 4A_361/2020 Urteil vom 8. März 2021 | bger.ch
- Swissnesss
Quelle
LawMedia Redaktionsteam