Anpassung der Ausführungsbestimmungen zum neuen Datenschutzgesetz (nDSG)
Erinnerlich hat das Parlament in der Herbstsession 2020 das neue Datenschutzgesetz (nDSG) verabschiedet.
Für ein Inkrafttreten des nDSG müssen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) angepasst werden.
Hiezu hat der Bundesrat (BR) kürzlich die Vernehmlassung, welche bis 14.10.2021 dauert, eröffnet.
Einleitung
Das totalrevidierte DSG soll künftig für einen besseren Schutz der persönlichen Daten sorgen:
- Ziele der DSG-Revision
- Anpassung des Datenschutzes an die technologischen Entwicklungen
- Stärkung der Selbstbestimmung über die persönlichen Daten
- Erhöhung der Transparenz bei der Beschaffung von Personendaten
- EU-Kompatibilität
- Die neuen Bestimmungen sollen die Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht und die Ratifizierung der modernisierten Datenschutzkonvention 108 des Europarates ermöglichen
- Absicht:
- Anerkennung der Schweiz als Drittstaat mit einem angemessenen Datenschutzniveau durch die EU
- Ermöglichung der grenzüberschreitenden Datenübermittlung ohne zusätzliche Anforderungen.
Anpassung der VDSG an das nDSG
Zahlreiche Bestimmungen im nDSG müssen auf Verordnungsebene, d.h. in der Datenschutzverordnung (VDSG), konkretisiert werden. Vor einem Inkrafttreten des nDSG sind deshalb die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der VDSG grundlegend anzupassen.
Die vorgesehenen VDSG-Änderungen betreffen:
- Allgemein
- die Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit
- die Modalitäten
- der Informationspflichten
- des Auskunftsrechts
- die Meldung von Verletzungen der Datensicherheit
- Für private Verantwortliche mit weniger als 250 Mitarbeitern
- die Regelung der Ausnahmen, in welchen sie von der Pflicht befreit sind, ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten zu führen
- Prüfung der Angemessenheit des Datenschutzrechts anderer Staaten
- die Festlegung der Kriterien für die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland, gemäss welchen der BR beurteilt, ob er das Datenschutzrecht eines Staates als angemessen erachtet oder nicht
- Weitere Anpassungen
- die Bestimmungen über den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB)
- die Präzisierung der Aufgaben der Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater in der Bundesverwaltung.
Vernehmlassungsdauer
- Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis 14.10.2021.
Inkrafttretens-Koordination / Ratifizierung Datenschutzkonvention 108 des Europarates
- Die angepasste VDSG soll gleichzeitig mit dem neuen DSG in der zweiten Jahreshälfte 2022 in Kraft treten.
- Der BR will zur gegebenen Zeit das genaue Datum festlegen.
- Zeitgleich mit dem Inkrafttreten von nDSG und revidiertem VDSG wird die Schweiz die modernisierte Datenschutzkonvention 108 des Europarates ratifizieren.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam