Die Wettbewerbskommission WEKO hat Swisscom 2015 wegen Marktmachtmissbrauchs im Rahmen einer Ausschreibung der Post mit CHF 7.9 Mio. gebüsst.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) weist die von Swisscom dagegen erhobene Beschwerde im Wesentlichen ab, reduziert aber den Sanktionsbetrag auf circa CHF 7.4 Mio.
Die Post schrieb 2008 die Leistungen „Errichtung und Betrieb“ eines «Wide Area Network» (WAN) für ihre Poststandorte aus. Swisscom erhielt dabei den Zuschlag.
Sunrise machte anschliessend geltend, für die Anbindung der Poststellen sei sie auf die Vorleistungen von Swisscom angewiesen gewesen. Wegen der hohen Vorleistungspreise von Swisscom habe sie der Post kein konkurrenzfähiges Angebot unterbreiten können.
Gemäss Urteil des BVGer habe Swisscom sowohl gegenüber der Post als auch gegenüber Sunrise unangemessene Preise erzwungen. Sunrise sei hinsichtlich der Poststandorte, die sie weder mit regulierten noch mit eigenen Produkten habe abdecken können, tatsächlich auf die unangemessen teuren kommerziellen Vorleistungsprodukte von Swisscom angewiesen gewesen. Da es Sunrise zudem nicht möglich gewesen wäre, eine Marge zu erzielen, habe Swisscom seine besondere Marktmacht in Form einer sog. „Kosten-Preis-Schere“ missbraucht. Mit der (reduziert) auferlegten Sanktion werde u.a. der Gewinn abgeschöpft, den Swisscom mit ihrem unzulässigen Verhalten erzielt habe.
Das BVGer-Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2021 (B-8386/2015)
Medienmitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2021, 12.00 Uhr
Bundesverwaltungsgerichtsurteil:
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LawMedia Redaktionsteam