Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) hat gemäss Mitteilung vom 24.08.2021 dem Bundesrat (BR), den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge für 2022 bei 1% zu belassen.
Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden soll.
Für die Festlegung der Höhe des Mindestzinssatzes ist die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften entscheidend.
Die Formel der BVG-Kommission, welche diese gesetzlichen Anforderungen berücksichtigt, ergab per Ende Juli 2021 aufgrund der positiven Marktentwicklung trotz tiefer Zinsen immerhin 1.3 Prozentpunkte.
Daneben werden weitere Rahmenbedingen berücksichtigt, wie:
- Tragbarkeit des Satzes für die Vorsorgeeinrichtungen bezüglich Erträge, die sie selbst auf dem Finanzmarkt erzielen können
- Mindestzins soll langfristig im Einklang mit der Lohn- und Preisentwicklung stehen
- Verwendung nicht der ganzen Rendite einer Vorsorgeeinrichtung für die Mindestverzinsung
- Bildung von Wertschwankungsreserven
- Vorzunehmende notwendige Rückstellungen
- Erfüllung der gesetzlichen Rentenanforderungen
- Soweit nicht anderweitig finanzierbar, Deckung der Verwaltungskosten der Vorsorgeeinrichtung mit dem Vermögensertrag.
Über eine allfällige Satz-Änderung entscheidet der BR.
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LawMedia Redaktionsteam