SVG 91 Abs. 2 lit. a und b; StGB 49 Abs. 1
Sachverhalt
Erwägungen des Bundesgerichts
SVG 91 Abs. 2 sieht Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor,
- wenn die Fahrunfähigkeit gemäss lit. a auf den angetrunkenen Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration zurückgeht oder
- wenn gemäss lit. b die Fahrunfähigkeit auf anderen Gründen beruht.
Laut Bundesgericht ist von einer echten Konkurrenz zwischen den Tatbeständen von lit. a und lit. b auszugehen, setzen sie doch jeweils voraus:
- ein unterschiedliches Verhalten des Täters und
- einen unterschiedlichen deliktischen Willen.
Falls beide Verhaltensweisen vorlägen, führe dies zu einer Straferhöhung im Vergleich zu jenem Fall, inwelchem nur einer von beiden Tatbeständen gegeben sei.
Würden also die Straftatbestände von lit. a und von lit. b erfüllt, sei die Strafe gemäss StGB 49 Abs. 1 (siehe unten) zu erhöhen.
Die Rüge des Beschwerdeführers erwies sich demzufolge unbegründet.
Entscheid des Bundesgerichts
- Abweisung der Beschwerde in Strafsachen
- Auferlegung der Gerichtskosten an den Beschwerdeführer.
Urteil des Bundesgerichts 6B_1429/2020 vom 08.04.2020 = BGE 147 II 61 ff.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Fahren in fahrunfähigem Zustand und Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren
Art. 91212 SVG
1 Mit Busse wird bestraft, wer:
- in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
- das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
- in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
- in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt213;
- aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
212 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 6291, 2013 4669; BBl 2010 8447).
213 Die Bestimmung zur Atemalkoholkonzentration ist anwendbar ab Inkrafttreten von Art. 55 Abs. 3, 3bis, 6 und 6bis gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012 und der V der BVers vom 15. Juni 2012 über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr.
3. Konkurrenz
Art. 49 StGB
1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3 Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.