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Ehemaliger Anwalt verletzt Anwaltsmonopol

Datum:
15.09.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Anwälte / Mediatoren
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZPO 68 Abs. 2 lit. d / BGFA

Sachverhalt

A.________ wird vorgeworfen, am 26.07.2018 beim Friedensrichter und in der Folge beim Bezirksgericht Bülach als Vertreter von B.B.________ aufgetreten zu sein bzw. am 12.09.2018 eine Klage in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit namens und im Auftrag von B.B.________ beim Bezirksgericht Bülach erhoben und sich dabei als ihr unentgeltlicher Vertreter bezeichnet zu haben.

Dabei war er nicht (mehr) Inhaber des kantonalen Anwaltspatents und auch nicht in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen.

Prozess-History

  • Das Obergericht des Kantons Zürich (OGZ) sprach A.________ am 25.08.2020 zweitinstanzlich der vorsätzlichen Übertretung des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 600.00.
  • ________ erhob dagegen Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (BGer), mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und ihn vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Anwaltsgesetz freizusprechen resp. ihm eine Entschädigung sowie eine Genugtuung für das kantonale Verfahren zuzusprechen.

Erwägungen des Bundesgerichts

Gemäss ZPO 68 Abs. 2 lit. d sind vor den Miet- und Arbeitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreter zur berufsmässigen Vertretung befugt, soweit das kantonale Recht dies vorsieht. Die Bestimmung enthält einen echten Vorbehalt zugunsten der Kantone.

Den Kantonen steht es daher frei, ob sie Vertretungen im Sinne von ZPO 68 Abs. 2 lit. d zulassen wollen.

Aufgrund von § 11 Abs. 2 lit. a AnwG/ZH sind im Kanton Zürich in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30’000.– Vertretungen durch beruflich qualifizierte Vertreter zugelassen.

In beiden erwähnten Bestimmungen wird nicht konkretisiert, was unter beruflich qualifizierten Vertretern zu verstehen ist.

Allerdings führt der Kanton Zürich seine gemäss dem früheren, unterdessen aber aufgehobenen § 12 Abs. 1 lit. a AnwG/ZH (Fassung in Kraft bis 01.01.2011) geltende Praxis weiter:

  • Zulassung lediglich von Angestellten der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen, der eine Partei angehört;
  • Keine Anhaltspunkte, weshalb die Weiterführung der bisherigen Praxis im Rahmen der Anwendung des kantonalen Rechts unhaltbar sein soll (auch keine Vorbringen des Beschwerdeführers);
  • Gleiche Meinung der herrschenden Lehre.

Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben könnte. Weiter ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die einschlägige kantonale Norm gänzlich sachwidrig angewendet worden wäre.

Auch der Vorwurf der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit half dem Beschwerdeführer nicht weiter:

  • Grundsatzkonforme Beschränkung;
  • Hinreichend konkrete gesetzliche Grundlage;
  • Beschränkung der Vertretungsmöglichkeit im öffentlichen Interesse;
  • Qualitätssicherung der Vertretung zum Schutz der vertretenen Parteien;
  • Verhältnismässige Beschränkung, zumal damit kein Berufsausübungsverbot bewirkt wird.

Entscheid

Bestätigung der Verurteilung.

Quelle

BGer 6B_1167/2020 vom 03.12.2020

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