LAWNEWS

Luftfahrtrecht

QR Code

Flughafen Zürich: Nachtverkehrs-Konzept muss überarbeitet werden

Datum:
17.09.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Luftfahrtrecht
Stichworte:
Flughafen, Flugverkehr
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat Beschwerden gegen die Teilgenehmigung des Betriebsreglements 2014 des Flughafens Zürich weitgehend gutgeheissen. Die Lärmauswirkungen der Abend- und Nachtstunden wurden nicht korrekt abgebildet und müssen neu festgesetzt werden.

Einleitung

Der Flughafen Zürich (ZRH) wurde aufgrund eines sicherheitsrelevanten Vorfalls am 15.03.2011 mit zwei gleichzeitig startenden Flugzeugen einer Sicherheitsprüfung unterzogen, die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) in Auftrag gegeben wurde.

Massnahmen aus der Sicherheitsüberprüfung

  • Mehrere aus der Sicherheitsprüfung resultierende Massnahmen zur Reduktion der Komplexität bei An- und Abflügen flossen in das Betriebsreglement 2014 ein.

Betriebsreglement 2014

  • Gegenstand des Betriebsreglements 2014
    • Hauptgegenstand des Betriebsreglements 2014 bildet das sehr komplexe Ostanflugkonzept, welches in den lärmsensiblen Abend- und Nachtstunden Anwendung findet:
      • Regelung der Landungen von Osten
      • Regelung der Starts Richtung Norden
      • Entflechtung der sich bisher kreuzenden An- und Abflugrouten
      • Anwendung derselben Abflugrouten im Südanflugkonzept
    • Deutschland
      • Deutschland hat bis anhin den Staatsvertrag mit der Schweiz, welcher den Überflug über deutsches Staatsgebiet in den Abend- und Nachtstunden sowie am frühen Morgen regeln soll, nicht ratifiziert:
        • ZRH
          • sah sich daher veranlasst, im Mai 2017 ein Gesuch um Teilgenehmigung des Betriebsreglements 2014 zu stellen.
          • möchte in einem ersten Schritt die Massnahmen des Ostanflugkonzepts umsetzen, welche nicht von der Zustimmung Deutschlands abhängig sind.

Gesuch des Flughafens

  • Gesuchsgegenstand
    • Ein wichtiges Sicherheitselement des Gesuchs bildet
      • die Senkung der Mindestflughöhe bei Starts ab der Piste 32 für schwere, viermotorige Langstreckenflugzeuge, d.h. Flugzeuge mit langsamer Steigleistung > Reduktion der Mindestflughöhe von 3’500 auf 2’500 Fuss über Meer (ft ü. M.).
  • Aktuell
    • Die viermotorigen Langstreckenflugzeuge dürfen in den Abend- und Nachtstunden ausschliesslich ab Piste 34 starten, für welche bereits eine abgesenkte Mindestflughöhe von 2’500 ft ü. M. gilt.
  • Nachteil
    • Zweimaliges Kreuzen der Piste 28, d.h. beim Hinrollen vom Dock E sowie beim Startmanöver.

Anpassungsbegehren des ZRH

  • Anpassung FL 80-Regel
    • ZRH-Verlangen der Anpassung der sog. FL 80-Regel (FL: Flugfläche).
  • Gegenstand von FL 80-Regel
    • Diese Regel schreibt vor, dass nach 22.00 Uhr startende Flugzeuge bis zum Erreichen einer bestimmten Höhe (Flugfläche 80) auf der zugeteilten Flugroute geführt werden müssen.
  • Umfliegen des Anflugsektors
    • Gemäss ZRH führe dies heute dazu, dass startende Flugzeuge den Anflugsektor auf die Piste 28 grossräumig umfliegen, um Konflikte zwischen startenden und landenden Maschinen zu vermeiden.
  • Anpassungsziel
    • Die von ZRH beantragte Anpassung soll es dem Flugverkehrsleiter erlauben, bei sich anbahnenden Konflikten den Flugkorridor zu verbreitern, indem startende Flugzeuge früher (ab Flugfläche 50) abweichend von den festgelegten Flugrouten geführt werden könnten.

Genehmigung durch das BAZL

  • Vom BAZL gewährte Teilgenehmigung des Betriebsreglements 2014
    • Das BAZL erteilte am 14.05.2018 die Teilgenehmigung für das Betriebsreglement 2014.
  • Lärmschutz-Erleichterungen
    • Das BAZL
      • legte die zulässigen Lärmimmissionen gestützt auf Lärmberechnungen der Eidgenössischen Materialprüfungsanstalt EMPA fest;
      • gewährte bei den neu von Immissionsgrenzwert- und Alarmwertüberschreitungen betroffenen Gebieten Erleichterungen im Sinne der Lärmschutzverordnung.
  • Behörden- und Anrainer-Beschwerden
    • Hiergegen erhoben verschiedene Parteien Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer):
      • Gemeinden in der Umgebung des Flughafens
      • deutsche angrenzende Landkreise
      • eine deutsche Gemeinde
      • zwei Fluglärmschutzvereinigungen
  • Zusammenlegung der Verfahren
    • Das BVGer hat
      • die Verfahren zusammengeführt und
      • in einem einzigen Entscheid beurteilt.

Unrichtige Festlegung der Lärmbelastung

  • Sachplan Infrastruktur für die Luftfahrt SIL
    • Grundlage für das Betriebsreglement 2014 sowie für die An- und Abflugrouten bildet der sog. „Sachplan Infrastruktur für die Luftfahrt SIL“.
  • Erwägungen und Feststellung des BVGer bei der Überprüfung des Sachplans
    • Nicht korrekter Ausweis der Lärmbelastung zwischen 22.00 und 23.30 Uhr;
    • Veraltete Annahmen zur Verspätungssituation.
  • Nicht korrekte Wiedergabe der Lärmbetroffenheit
    • Daher wurden die vom Lärm betroffenen Gebiete nicht korrekt abgebildet.
  • Aufhebung
    • Das BVGer hat daher die Festlegung der zulässigen Lärmimmissionen und der gewährten Erleichterungen aufgehoben.

Sachplanbehörde

  • Die Sachplanbehörde wird sich vertieft auseinandersetzen müssen, mit der
    • Verspätungssituation zwischen 23.00 und 23.30 Uhr
    • Neufestsetzung der Lärmauswirkungen.
  • Als Folge
    • befristet das BVGer die Senkung der Mindestflughöhe für viermotorige Langstreckenflugzeuge bei Starts ab Piste 32 zeitlich
      • bis zur nachzuholenden Prüfung der konkreten Lärmauswirkungen;
    • verweigert das Gericht aus demselben Grund die Anpassung der FL 80-Regel.

Behandlung gewisser Beschwerdebegehren

  • Gewisse Beschwerdebegehren, die eine weitergehende Anpassung von An- und Abflugrouten verlangten, verwies das BVGer
    • als Lärmklagen in ein separates vom BAZL noch zu eröffnendes Verfahren bzw.
    • ins hängige Verfahren um Genehmigung des Betriebsreglements 2017.
  • Darüber hinaus gehende Begehren wies das BVGer hingegen ab.

Rechtsmittelmöglichkeit

Das Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

BVGer A-3484/2018 ff. vom 07.09.2021

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.