Der Fussgänger war ein Polizeibeamter
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft warf der Autolenkerin A.________ (Beschwerdeführerin) vor, den Polizeibeamten B.________, der aus ihrer Sicht die Strasse von links nach rechts überqueren wollte und bereits den Fussgängerstreifen auf der Gegenfahrbahn betreten hatte, übersehen und den Vortritt nicht gewährt zu haben.
Wäre B.________ nicht stehen geblieben, sondern weitergegangen, hätte A.________ ihn mit ihrem Personenwagen erfasst. A.________ hätte B.________ (im Verfahren als «Zeuge») auf der Gegenfahrbahn erkennen müssen, wenn sie ihre volle Aufmerksamkeit dem Verkehrsgeschehen gewidmet hätte. Der Gegenverkehr hatte bereits gehalten, um B.________ die Strasse überqueren zu lassen.
Vorinstanzlicher Entscheid
Das Obergericht des Kantons Aargau «bestätigte» im Berufungsverfahren den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung und verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 280.- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 5000.- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen.
Würdigung des Verhaltens der unachtsamen Lenkerin
Nach SVG 90 Abs. 2 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde:
- Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung.
- Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von SVG 90 Abs. 2, wenn in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt.
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit:
- Die grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Lenker sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist.
- Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch in Betracht kommen, wenn der Lenker die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht.
o Die Annahme einer solchen groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht.
o Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern.
- Die Rücksichtslosigkeit kann auch in einem bloss momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen.
Die Missachtung des Vortrittsrechts von Fussgängern auf der Fahrbahn durch unvorsichtige Fahrzeuglenker stellt gemäss Bundesgericht in aller Regel sowohl objektiv als auch subjektiv eine schwere Verletzung von Verkehrsregeln dar:
- Beim unaufmerksamen Fahren innerorts im Bereich eines Fussgängerstreifens liegt die Möglichkeit einer konkreten Gefährdungoder gar Verletzung von Fussgängern nahe, da diese bei einer Kollision mit einem Auto selbst bei relativ geringer Fahrgeschwindigkeit schwere und schwerste Verletzungen davontragen können.
- Dass der Zeuge nicht vom Wagen der Lenkerin erfasst worden ist, gilt als unerheblich, da zur Erfüllung von SVG 90 Abs. 2 bereits eine erhöhte abstrakte Gefahrerforderlich und ausreichend ist.
- Gegen die Vorbringen der Lenkerin sprachen:
- o Der Zeuge befand sich bereits auf der Fahrbahn.
- o Eine Kollision konnte nur aufgrund dessen schneller Reaktion vermieden werden.
- o Auch der von der Lenkerin geltend gemachte Umstand, dass sie weniger als die erlaubten 50 km/h gefahren sei, bewirkten keine Zweifel daran, dass im Falle einer Kollision eine erhebliche Verletzungsgefahr für den Fussgänger bestanden hätte.
Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, wenn sie unter diesen Umständen die naheliegende Möglichkeit einer Gefährdung oder eines Unfalls bejahte.
Es war daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ein verkehrswidriges Verhalten der Lenkerin bejahte und sie sanktionierte.
Rückweisung an die Vorinstanz wegen rechtsprechungswidriger Verbindungsbusse
Die Beschwerde der Lenkerin erwies sich aber hinsichtlich der vorinstanzlichen Strafzumessungserwägungen trotzdessen als begründet. Die Vorinstanz hatte mit ihrer Verbindungsbusse, welche als Strafenkombination nur spezialpräventiven Zwecken dienen könne, gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung verstossen.
Die Beschwerde war daher teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstant zurückzuweisen. Im Übrigen war die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden konnte.
Urteil des Bundesgerichts 6B_502/2019 vom 27.02.2020
Quelle
LawMedia Redaktionsteam