SchKG 83 Abs. 2 / OR 17
Auch im Aberkennungsprozess muss der Schuldner einer abstrakten Schuldanerkennung nicht nur den Forderungsgrund, sondern auch den Nichtbestand beweisen.
Quelle
BGer 4A_201/2018 vom 12.02.2019
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung / Zivilprozessrecht
Auch im Aberkennungsprozess muss der Schuldner einer abstrakten Schuldanerkennung nicht nur den Forderungsgrund, sondern auch den Nichtbestand beweisen.
BGer 4A_201/2018 vom 12.02.2019