Die provisorische Rechtsöffnung gestützt auf einen Konkursverlustschein ist nicht zulässig, wenn die Berechtigung der Gesuchstellerin an der darin „verbrieften“ Forderung nicht lückenlos durch Urkunden nachgewiesen ist.
Im konkreten Fall war der Übergang der Forderung von der im Verlustschein aufgeführten Gläubigerin (B. [Bank]) auf die im Zahlungsbefehl als Gläubigerin bezeichnete Gesuchstellerin nicht lückenlos und damit nicht liquid nachgewiesen. Mangels erstellter Identität der aus dem „Titel“ berechtigten und der betreibenden Partei wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgeweisen.
Bezirksgericht Zürich
Einzelgericht Audienz
Urteil vom 24.08.2020
EB200472
ZR 120 (2021) Nr. 18, S. 61 ff.
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LawMedia Redaktionsteam
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