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Betreibung / Konkurs

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Provisorische Rechtsöffnung: Rechtsöffnungstitel bei Konkursverlustschein

SchKG 82 Abs. 1; SchKG 265; ZPO 254 Abs. 1; ZPO 177; ZPO 190; ZPO 157; OR 165 Abs. 1

Datum:
30.09.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung
Thema:
Rechtsöffnungstitel bei Konkursverlustschein
Stichworte:
Forderung, Konkursverlustschein, Nachweis, Provisorische Rechtsöffnung, Rechtsöffnung, Rechtsöffnungstitel
Erlass:
SchKG 82 Abs. 1; SchKG 265; ZPO 254 Abs. 1; ZPO 177; ZPO 190; ZPO 157; OR 165 Abs. 1
Entscheid:
Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, Urteil vom 24.08.2020, EB200472 ZR 120 (2021) Nr. 18, S. 61 ff.
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die provisorische Rechtsöffnung gestützt auf einen Konkursverlustschein ist nicht zulässig, wenn die Berechtigung der Gesuchstellerin an der darin „verbrieften“ Forderung nicht lücken­los durch Urkunden nachgewiesen ist.

Im konkreten Fall war der Übergang der Forderung von der im Verlustschein aufgeführten Gläubigerin (B. [Bank]) auf die im Zahlungsbefehl als Gläu­bigerin bezeichnete Gesuchstellerin nicht lückenlos und damit nicht liquid nachge­wiesen. Mangels erstellter Identität der aus dem „Titel“ berechtigten und der betreibenden Partei wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgeweisen.

Bezirksgericht Zürich
Einzelgericht Audienz
Urteil vom 24.08.2020
EB200472
ZR 120 (2021) Nr. 18, S. 61 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: post.ch

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