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Rechtsöffnung / Rechtsöffnungsverfahren

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Rechtsöffnungstitel

Rechtsgebiet:
Rechtsöffnung / Rechtsöffnungsverfahren
Stichworte:
Rechtsöffnung, Rechtsöffnungsverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Anforderungen

Damit eine Urkunde als provisorischer Rechtsöffnungstitel gelten kann, müssen folgende Angaben darin enthalten sein:

  • Klare Kennzeichnung des Gläubigers und des Schuldners
  • Klare Bezifferung / Bestimmbarkeit des Forderungsbetrages
  • Klare Bestimmung / Bestimmbarkeit der Fälligkeit der Forderung
  • Klare Anerkennung der Forderung durch den Schuldner
  • Klare Anerkennung einer Zahlungspflicht
  • Unterschrift des Schuldners

Fehlt die Unterschrift des Schuldners, liegt kein Rechtsöffnungstitel vor und das Rechtsöffnungsbegehren würde abgewiesen.

Hinweis: Die Unterschrift auf einem Lieferschein stellt noch keine Schuldanerkennung dar, auch wenn darauf der Wert der gelieferten Ware vermerkt ist, da mit der Unterzeichnung des Lieferscheins lediglich der Erhalt der Ware bestätigt, nicht jedoch eine Zahlungspflicht anerkannt wird.

Abstrakte Schuldanerkennung

Eine abstrakte Schuldanerkennung, die den Grund für die Forderung des Gläubigers nicht angibt, genügt als Rechtsöffnungstitel, solange die Parteien, der Forderungsbetrag und die Fälligkeit daraus genügend klar hervorgehen und die Schuldanerkennung vom Schuldner auch unterschrieben wurde.

Einseitige Erklärung

Eine Schuldanerkennung braucht nicht vom Gläubiger unterzeichnet zu sein. Es genügt eine einseitige Erklärung des Schuldners, etwa wenn jemand eine Quittung ausstellt, in welcher er den Empfang eines Zinslosen Darlehens vom Gläubiger bestätigt und sich auch gleich verpflichtet, das Darlehen bis zu einem bestimmten Termin zurückzuzahlen.

Zweiseitige Verträge

Zweiseitige Verträge wie Mietverträge, Kaufverträge, Arbeitsverträge usw. können ohne Weiteres als provisorische Rechtsöffnungstitel dienen, wenn darin die Parteien, der Forderungsbetrag und die Fälligkeit genügend klar bestimmt bzw. bestimmbar sind und dieser Vertrag zumindest vom Schuldner unterzeichnet worden ist.

Literatur

  • STAEHELIN DANIEL, BSK SchKG I, N 99 zu SchKG 82
  • GILLIERON PIERRE-ROBERT, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 1 – 88 SchKG, 1999, N 45 zu SchKG 82
  • VOCK DOMINIK, in: Kurzkommentar SchKG, 2014, N 19 zu SchKG 82
  • MÜLLER DOMINIQUE / VOCK DOMINIK, Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im Rechtsöffnungsverfahren, ZZZ 38/2016, S. 130 ff.
  • MUSTER ERIC, La reconnaissance de dette abstraite, Art. 17 OR und 82 ff. SchKG: Etude historique et de droit actuel, Diss. 2004, S. 214 mit FN 1127
  • STÜCHELI PETER, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 342, lit. b
  • MEYER BERNHARD F., Die Rechtsöffnung auf Grund synallagmatischer Schuldverträge, 1979, S. 62, lit. B und S. 63
  • PASCHOUD HENRI, La reconnaissance de dette dans la mainlevée provisoire et l’action en libératio de dette, 1917, S. 151

Zusammengesetzter Rechtsöffnungstitel

Ein zusammengesetzter Rechtsöffnungstitel liegt vor, wenn eine Urkunde nicht alle erforderlichen Daten enthält, sondern auf eine andere Urkunde verweist. Eines der häufigsten Beispiele ist der Verweis auf allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Vertragstext des Hauptvertrages, der von den Parteien unterzeichnet wird. Ein weiteres Beispiel ist die vom Schuldner unterzeichnete Bestellung aufgrund einer ihm bekannten Preisliste.

Literatur

  • HIGI PETER, Zürcher Kommentar, Die Miete, Art. 269-270e OR, 4. Auflage 1998, Nr. 84 zu Art. 270 OR (Mietzinsherabsetzung als Gestaltungsurteil kein Titel für eine definitive Rechtsöffnung, sondern nur als Teildokument für eine provisorische Rechtsöffnung)

Wechsel und Check

Wechsel und Check berechtigen einerseits zur Wechselbetreibung nach SchKG177 ff., wenn der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt. Sie können jedoch auch als schlichte Schuldanerkennungen im gewöhnlichen Rechtsöffnungsverfahren als provisorische Rechtsöffnungstitel dienen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Schuldner nicht der Konkursbetreibung unterliegt.

Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften

Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft darf die provisorische Rechtsöffnung nur verlangen, wenn sie selber keinen Entscheid fällen kann.

Grundsatz

In seiner neueren Praxis (BGer 5A_473/2016) vertritt das Bundesgericht nicht Meinung, dass für öffentlich-rechtliche Forderungen grundsätzlich die provisorische Rechtsöffnung nicht möglich sei, sondern für eine rechtskräftig verfügte Forderung nur der Weg der definitiven Rechtsöffnung offen stehe.

Ausnahme

Eine Ausnahme vom Grundsatz besteht da, wo die Verwaltung nicht hoheitlich handeln kann, sondern ihre Ansprüche klageweise beim Verwaltungsgericht geltend machen muss; es ist davon auszugehenden, dass diesfalls dem Schuldner vor Verwaltungsgericht eine Aberkennungsklage offen stünde, weshalb vorgängig die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung zulässig wäre (vgl. BGer 5A_473/2016, Erw. 3.1).

Literatur

Keine provisorische Rechtsöffnung für öffentlich-rechtliche Forderungen

  • BSK-HUBER, N 42a zu SchKG 149
  • BSK-STAEHELIN, N 162 zu SchKG 82
  • WALTHER FRIDOLIN, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht des Jahres 2016, in: ZBJV 154 (2018), II. Rechtsöffnungsverfahren, Bemerkungen zu BGer 5A_473/2016, S. 305 ff. (v.a. zu den Schwierigkeiten für die Verwaltung im Falle von Pfändungsverlustscheinen (als Schuldanerkennung im Sinne von SchKG 82))

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