ZGB 310 Abs. 3
Der heute knapp zehnjährige A. war seit seiner Geburt bei Pflegeeltern fremdplatziert.
Die Mutter beantragte nun, es sei der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufzuheben und es sei A. in ihre Obhut zu geben.
Sowohl die KESB X. als auch die Vorinstanz schützten ihr Begehren.
Die Pflegeeltern und das Kind (vertreten durch die Kindesvertreterin) erhoben Beschwerde dagegen.
Bei der Rückgabe eines fremdplatzierten Kindes in die Obhut der Eltern resp. – hier – eines Elternteils ist massgebend,
- ob die seelische Verbindung zwischen diesem und dem Kind intakt ist und,
- ob die Erziehungsfähigkeit und das Verantwortungsbewusstsein eine Übertragung der faktischen Obhut (gegebenenfalls mit fachlicher Begleitung) unter Beachtung des Kindeswohls möglich bzw. rechtfertigbar ist.
Eine Rückplatzierung darf nur dann erfolgen, wenn die Herkunftsfamilie und die Pflegefamilie einen kindeswohlförderlichen Übergang von der Pflegefamilie in die Herkunftsfamilie möglich machen.
Dies bedarf der Kommunikationsfähigkeit und der Einsicht, dass es nicht um Macht- und Besitzansprüche, sondern um die Situation des Kindes geht (…)
Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 31.03.2021 (KES.2020.13)
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam