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Strafrecht / Verkehrsrecht

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Stopp auf der Autobahn für Spurwechsel: Beurteilung als grobe Verkehrsregelverletzung

Datum:
01.09.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafrecht, Verkehrsrecht
Stichworte:
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SVG 90 Abs. 2

Sachverhalt

Eine Autolenkerin hatte bei hohem Verkehrsaufkommen ihr Fahrzeug auf der Mittelspur der Autobahn A1 mehrere Sekunden zum Stillstand gebracht, weil sie auf die rechte Fahrspur, wo sich die Autos stauten, wechseln wollte.

Der Chauffeur des überholten Sattelschleppers musste wegen des Manövers der Frau eine Vollbremsung machen und ausweichen.

Prozessgeschichte

  • Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin verurteilte das Obergericht des Kantons Bern die Autolenkerin wegen grober Verkehrsregelverletzung und sprach eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.- sowie eine Verbindungsbusse von CHF 250.- (ersatzweise eine Freiheitsstrafe von fünf Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung) aus.
  • Die Autofahrerin führte in der Folge Beschwerde in Strafsachen ans Schweizerische Bundesgericht (BGer) und beantragte zusammengefasst, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und sie sei wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.- zu verurteilen.

Erwägungen des Bundesgerichts

Das BGer bestätigte die Verurteilung einer Autofahrerin wegen grober Verkehrsregelverletzung:

  1. Das Fahrmanöver der Autolenkerin war grob verkehrswidrig und hat eine ernstliche Gefahr für die Verkehrssicherheit bzw. für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen (vgl. VRV 4 Abs. 5 + VRV 18 Abs. 1).
  2. Das Abbremsen des Fahrzeugs bis zum vollständigen Stillstand auf der Überholspur bei starkem Verkehr mit Geschwindigkeiten um 100 km/h führte nicht nur zu einer abstrakt erhöhten Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer, sondern auch:
    • zu einer ernsthaften Unfallgefahr für den hinter ihr fahrenden Sattelschlepper, was sich aufgrund des Bremsmanövers mit kurzfristig blockierenden Rädern offenbarte.
  3. Das Verhalten der Lenkerin
    • war aufgrund grober Fahrlässigkeit rücksichtslos;
    • schuf eine evidente Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer;
    • erwies sich als nicht nachvollziehbar,
      • da es ihr ohne Weiteres möglich gewesen wäre weiterzufahren;
      • da sie den Stau auf der Normalspur spätestens nach dem Überholvorgang wahrnehmen konnte;
      • da sie die Gefahr hätte vermeiden können;
      • da sie den damit allenfalls verbundenen Umweg und Zeitverlust hätte in Kauf nehmen können und müssen.

Entscheid

  1. Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
  2. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3’000.- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. (Mitteilungen).

Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2020 vom 10.02.2020

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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