StPO 85 Abs. 2 – Track & Trace nicht ausreichend
Zustellung
Die Vorinstanz stellte dem in Frankreich lebenden Beschwerdeführer das Berufungsurteil gestützt auf Art. 16 Abs. 2 des zweiten Zusatzprotokolls zum Rechtshilfeübereinkommen (2. ZP zum EUeR; SR 0.351.12) per Einschreiben mit Rückschein direkt an dessen Wohnadresse zu.
Zustell-Grundlagen
Die Formen der Zustellung im Strafverfahren sind in StPO 85 geregelt.
Danach haben sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen zu bedienen:
- der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (StPO 85 Abs. 1).
Die Zustellung erfolgt durch
- eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (StPO 85 Abs. 2).
Die Sendung gilt als zugestellt, wenn sie
- vom Adressaten oder einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (StPO 85 Abs. 3).
Spezifische Zustellformen wegen Rechtsgültigkeit
Diese klar vorgegebenen gesetzlichen Zustellungsformen sind eine Folge des Umstandes, dass Verfügungen oder Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten.
Nachweisobliegenheit der Zustellung
Der Beweis ordnungsgemässer Zustellung bzw. Eröffnung sowie deren Datums obliegt derjenigen Behörde, die daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Zustellung ungeachtet der Verletzung von StPO 85 Abs. 2 grundsätzlich auch dann als rechtsgültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die schutzwürdigen Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden.
Track & Trace
Gemäss «Track & Trace»-Auszug erfolgte die Zustellung an den Beschwerdeführer am 04.11.2020, jedoch genügt die blosse Erfassung einer eingeschriebenen Sendung im «Track & Trace»-Auszug als «zugestellt» entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht der in StPO 85 Abs. 2 vorgesehenen qualifizierten Zustellungsform.
Zudem hat die auf Nachfrage des Bundesgerichts durch die Vorinstanz vorgenommene Abklärung ergeben, dass die Sendung an den Beschwerdeführer von der Post nicht lokalisiert werden konnte und als verloren gilt.
Kein Nachweis der tatsächlichen Kenntnisnahme des Urteils
Dass der Beschwerdeführer tatsächlich Kenntnis vom Berufungsurteil erlangt hat, liess sich vorliegendmangels Empfangsbestätigung nicht nachweisen.
Sofern und soweit die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 142 IV 201 (E. 2.3) aus dem «Track & Trace»- Auszug eine (vom Beschwerdeführer zu widerlegende) Zustellfiktion ableiten will, verkannte sie, dass es vorliegend gerade nicht um eine fehlgeschlagene Zustellung und eine dadurch ausgelöste Zustellfiktion, sondern um den Nachweis für eine erfolgte Zustellung geht, für die sie beweispflichtig ist.
Auch die lediglich auszugsweise Übersendung mittels erster und letzter Seite des vorinstanzlichen Urteils durch das Bezirksgericht begründete keine anderweitige (gültige) Zustellung an den Beschwerdeführer:
- Dem Beschwerdeführer wurden die wesentlichen Urteilsgründe nicht zur Kenntnis gebracht, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und eine form- und fristgerechte Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil verunmöglichte.
- Weder liess sich den Akten entnehmen und noch wurde von der Vorinstanz vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer, nachdem er sowohl bei der Vorinstanz als auch dem Bezirksgericht geltend gemacht hatte, das Urteil nicht erhalten zu haben, dieses (unter Verletzung der Zustellungsvorschriften) anderweitig zur Kenntnis gebracht worden war.
Ergebnis
Es konnte nicht von einer rechtswirksamen Zustellung und Eröffnung des Urteils vom 9.10.2020 im Sinne von StPO 85 Abs. 2 ausgegangen werden.
Indem die Vorinstanz den blossen «Track & Trace»-Auszug der Post als Nachweis der Zustellung genügen liess und daraus die Rechtskraft des Berufungsurteils ableiten wollte, verletzte sie Bundesrecht.
Die Beschwerde war daher gutzuheissen und die Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse zu nehmen.
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12.05.2021 (6B_271/2021)
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung
1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
2 Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei.
3 Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen.
4 Sie gilt zudem als erfolgt:
- bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste;
- bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten wird: am Tag der Weigerung.