BGFA 8 Abs. 1 lit. c
Sachverhalt
Rechtsanwalt A.________ war seit 1988 im Anwaltsregister des Kantons Freiburg eingetragen.
Ende 2018 leitete die kantonale Anwaltskommission (AK) ein Verfahren ein, um abzuklären, ob A.________ aus dem Anwaltsregister zu streichen sei.
Die AK gab A.________ wiederholt Gelegenheit, sich mündlich hierzu zu äussern.
Am 04.09.2019 verfügte sie, dass der Eintrag von A.________ im kantonalen Anwaltsregister gestrichen werde.
Prozess-History
- Bestätigung des AK-Entscheids durch das Kantonsgericht des Kantons Freiburg am 08.07.2020.
- Antrag des A.________ vor Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und auf seine Streichung im Anwaltsregister zu verzichten.
- Verzicht auf die Einholung von Vernehmlassungen und Akten.
Erwägungen des Bundesgerichts
Das Nichtbestehen von Verlustscheinen ist eine persönliche Voraussetzung für den Registereintrag (vgl. BGFA 8 Abs. 1 lit. c).
Erfüllt der betroffene Rechtsanwalt die persönlichen Voraussetzungen nicht mehr, ist er im Anwaltsregister zu streichen, bis die Voraussetzungen für seine Wiedereintragung gegeben sind.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unterscheidung, ob ein Verlustschein auf privaten oder geschäftlichen Schulden des Anwalts beruht, ist unerheblich. Es fehlt hiefür jede rechtliche Grundlage.
Die Gefahr, dass Klienten zu Schaden kommen könnten, besteht unabhängig davon, aus welchem Anlass Verlustscheine ausgestellt wurden.
Die Beschwerde erwies sich als offensichtlich unbegründet.
Entscheid des Präsidenten
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.
Quelle
BGer 2C_735/2020 vom 30.10.2020
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 2C_735/2020 vom 30.10.2020 | bger.ch
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