Der Preisüberwacher hat recherchiert
Einleitung
Laut jüngster Mitteilung des Preisüberwachers weisen die Gebühren im Zusammenhang mit Vorsorgeaufträgen in den Kantonshauptstädten teilweise massive Unterschiede auf.
Der Vorsorgeauftrag
Gemäss ZGB 360 ff. ist der Vorsorgeauftrag (VA) ein Dokument, mit welchem eine urteilsfähige Person für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit bestimmt, wer
- in den Bereichen Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsverkehr beauftragt werden soll,
- stellvertretend für sie zu entscheiden und zu handeln hat.
Die Personenvorsorge umfasst
- alle Tätigkeiten des alltäglichen Lebens,
- die Vermögenssorge
- die Finanzen
- den Rechtsverkehr
- die Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten.
Nimmt die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag an,
- weist die KESB sie auf ihre Pflichten hin;
- händigt ihr eine Urkunde aus, die ihre Befugnisse wiedergibt.
Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, kann die KESB einschreiten.
Die KESB kann
- Weisungen erteilen,
- Berichte oder Belege verlangen;
- der beauftragten Person, falls notwendig, die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
Die Marktbeobachtung des Preisüberwachers
Der Preisüberwacher hat kürzlich eine Marktbeobachtung zu den Gebühren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) für die Hinterlegung und Validierung eines VA durchgeführt.
Seine Feststellungen:
-
Gebührenfestsetzung
- Die Kantone sind in der Festlegung der Gebühren grundsätzlich frei.
-
Gebührenrahmen und -anwendung
- Die einzelnen KESB, teils auch innerhalb desselben Kantons, dürfen ihrerseits den kantonalen Gebührenrahmen in der Praxis verschieden anwenden.
-
Rechercheergebnisse
- Die Ergebnisse seiner Recherche hat der Preisüberwacher den KESB der Kantonshauptstädte zur Kontrolle vorgelegt.
- Aarau (wo die KESB dem Familiengericht angegliedert ist) und St. Gallen haben es abgelehnt, Stellung zu nehmen.
VA-Hinterlegungen
Der VA kann in gewissen Kantonen bei amtlichen Stellen hinterlegt werden wie zB
- bei der KESB oder
- beim Erbschaftsamt.
Die Kantone sind frei, ob sie einen Hinterlegungsort anbieten wollen oder nicht.
Diagramm 2: Validierungsgebühren der Kantone nach gesetzlichem Rahmen
Bildquelle: Newsletter der Preisüberwachung Nr. 3/21
VA-Validierungen
Für den Fall, dass die beauftragende Person urteilsunfähig geworden ist, validiert die KESB den VA:
-
Gültigkeitsprüfung
- Die KESB prüft bei einer sog. Validierung, ob
- der VA gültig errichtet worden ist;
- die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind;
- die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist;
- weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind.
- Die KESB prüft bei einer sog. Validierung, ob
-
Ergänzungsmöglichkeit
- Die KESB kann, wenn die beauftragte Person dies wünscht, den VA
- auslegen oder
- in Nebenpunkten ergänzen.
- Die KESB kann, wenn die beauftragte Person dies wünscht, den VA
Grundsätze für Verwaltungsgebühren
Der Preisüberwacher macht geltend, dass er bereits in seiner Marktbeobachtung zu den «Verwaltungsgebühren der Hauptstädte für das Ausstellen von Ausweisen und ähnlichen Dokumenten» (Newsletter 06/19) den folgenden Grundsatz formuliert habe:
- „Verwaltungsgebühren sollten nicht mehr kosten als der unmittelbare, direkte Aufwand, den die konkrete Dienstleistung verursacht hat.
- Der Aufwand hinter der Dienstleistung (z. B. der Aufwand für die Erhebung der Daten, die Führung der Register als solche) sollte nicht über eine Kausalabgabe finanziert werden, weil es sich dabei um einen Grundauftrag der Gemeinden handelt, der über Steuern zu finanzieren ist.
- Dasselbe gilt auch für die KESB und ihre Aufwände, die nicht in einem direkten Zusammenhang mit der Hinterlegung bzw. Validierung eines VA stehen.“
Der Preisüberwacher kam dabei zum Schluss, dass Dokumente, die einfach erstellt werden könnten, nicht mehr als CHF 20 kosten sollten.
Fazit des Preisüberwachers
Grundsätzlich müssen Gebühren dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip entsprechen.
- Die Hinterlegung und Validierung eines VA sollte für das Publikum bezahlbar sein, auch für Personen mit kleinem Einkommen.
Hinterlegung:
-
Mutmasslich einheitlicher Kostenaufwand
- Der Preisüberwacher geht davon aus, dass der (geringe) Aufwand für die Hinterlegung eines VA bei der KESB überall in etwa derselbe ist.
-
Fehlende Nachvollziehbarkeit der erheblichen Gebührenunterschiede
- Vor diesem Hintergrund konnte er weder die grossen Unterschiede noch die teils sehr hohen Gebühren nachvollziehen.
„…
Validierung in der Praxis
Der Preisüberwacher hat die Kantonhauptstädte zu drei Elementen ihrer Validierungspraxis befragt: zum Zeitaufwand (Ziffer 3.4.1), zum eingesetzten Personal (Ziffer 3.4.2) und zu den erhobenen Gebühren in den Jahren 2016 bis 2020 (Ziffer 3.4.3). Nicht alle Kantonhauptstädte haben alle Fragen vollständig beantwortet, teilweise unter Verweis darauf, dass diese Daten nicht erhoben würden.
Zeitaufwand der Kantonshauptstädte für eine Validierung
Der Preisüberwacher hat nach dem durchschnittlichen, minimalen und maximalen Zeitaufwand gefragt. Die Antworten beruhen auf Schätzungen und sind zu einem grossen Teil unvollständig. Die angegebenen Minima gehen von 45 Minuten bis zu 11 Stunden 30 Minuten. Die angegebenen Maxima gehen von 1 Stunde und 30 Minuten bis zu 25 Stunden 30 Minuten.
Dem Preisüberwacher ist bewusst, dass die Angaben mit Vorsicht zu interpretieren sind. Die KESB BE und andere KESBs weisen beispielsweise darauf hin, dass im Falle einer Nicht-Validierung der Zeitaufwand massiv höher sei. Die Kantonshauptstädte gehen auch unterschiedlich vor. Immerhin lässt sich feststellen, dass die Schätzungen der Kantone extrem weit auseinandergehen. Von besonderem Interesse ist wiederum der minimale Zeitaufwand: Wenn sieben Kantonshauptstädte dafür höchstens drei Stunden brauchen, ist nicht nachvollziehbar, dass zehn Kantonshauptstädte Minima von mehr als 5 Stunden, drei davon gar von mehr als 10 Stunden ausweisen. Auch Maxima von mehr als 10 Stunden sind zu hinterfragen, wenn immerhin 9 Kantone angeben, im kompliziertesten Fall nicht mehr als 10 Stunden aufzuwenden.
Personal der Kantonshauptstädte für eine Validierung
Der Preisüberwacher hat auch nach den Personenkategorien gefragt, die an der Validierung eines VA arbeiten. Die Antworten sind unvollständig, zeigen aber ein breites Spektrum von unterschiedlichen Berufsgruppen.
In der Romandie sind die KESB meist (vereinzelt auch in der Deutschschweiz) einem Gericht angegliedert: In diesem Fall sind Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sowie Richter und Richterinnen beteiligt. In der Deutschschweiz arbeiten meist Juristinnen und Juristen, sowie Behördenmitglieder der KESB an der Validierung. Nur knapp die Hälfte gibt an, dass das Sekretariat bzw. die Kanzlei beteiligt sei. Das weist auf ein gewisses Kostensenkungspotential hin.
Je nach Kanton ist die Validierung ein Einzel- oder ein Kollegialentscheid:
- Einzelentscheid: GE1, GL, GR, LU, NW2, OW, TG, UR3, VD, ZG und ZH
- Kollegialentscheid: AR, AI, BS, BL, BE, FR, JU, NE, SH, SZ, SO, TI, UR4 und VS
- Keine Angaben: AG, SG.
1. Genf gibt folgenden Hinweis: Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin kann seine Einzelzuständigkeit aufgeben, insbesondere, wenn er die Unterstützung durch einen Fachgutachter für erforderlich hält.
2. Gesetzesrevision im Gange
3. In der Regel
4. Ausnahme 8/14
Validierungskosten in der Praxis
In der Praxis nutzen die KESB den gesetzlichen Rahmen ihres Kantons (siehe Ziffer 3.3) in der Regel nicht aus. Meistens, jedoch nicht immer, bestimmen die KESB die Gebühr nach Aufwand. Dieser hängt insbesondere auch von der Anzahl der beauftragten Personen ab.
Hinweise zum Diagramm 3:
- Hellgrauer Balken: günstigste Validierung
- Schwarzer Balken: teuerste Validierung
- Mittelgrauer Balken: Durchschnitt der Validierungskosten
- Gepunkteter Balken: Schätzung
Hinweise zu einzelnen Kantonshauptstädten im Diagramm 3:
- Die KESB Aarau (Familiengericht) hat nicht Stellung nehmen wollen.
- Solothurn: Die Validierung eines VA ist kostenlos.
- Die KESB St. Gallen hat ausgesagt, dass in der Praxis der gesamte Rahmen von 400 bis 4000 Franken (siehe Diagramm 2) zur Anwendung kommt, jedoch keine Angaben zum Durchschnitt gemacht.
- Kantonshauptstädte, die keine Statistik führen: Lausanne, Liestal, Neuchâtel5, Schwyz, Stans. Sofern trotzdem Zahlen ausgewiesen sind, handelt es sich um Schätzungen dieser Kantonshauptstädte.
5. Im Regelfall wird die minimale Gebühr von 120 Franken berechnet. 9/14
Jahr 2020
Diagramm 3: Validierungskosten der Kantonshauptstädte in der Praxis im Jahr 2020
Bildquelle: Newsletter der Preisüberwachung Nr. 3/21
Hinweise zu einzelnen Kantonshauptstädten:
- Schwyz, Lausanne, Bellinzona: Keine Angaben.
- Liestal, Stans und Neuchâtel: Schätzungen
- In Solothurn ist die Validierung kostenlos.
Minima:
- In sieben Kantonshauptstädten hat auch die günstigste Validierung mehr als 300 Franken gekostet: Chur, Glarus, Herisau, Luzern, Schaffhausen, St. Gallen und Zürich. Am teuersten war sie in Zürich mit 800 Franken, gefolgt von Herisau mit 600 Franken.
- In zehn Kantonshauptstädten haben die günstigsten Validierungen zwischen 150 und 300 Franken gekostet: Altdorf, Appenzell, Basel, Bern, Frauenfeld, Genève, Sarnen, Sion, Stans und Zug.
- In drei Kantonshauptstädten haben die günstigsten Validierungen weniger als 150 Franken gekostet: Delémont, Fribourg und Solothurn.
Maxima:
- In drei Kantonshauptstädten kostete die teuerste Validierung mehr als 1000 Franken: in Herisau und Zürich 2000 Franken, in St. Gallen 4000 Franken.
In acht Kantonen kostete die teuerste Validierung zwischen 500 und 1000 Franken: Bern, Chur, Fribourg, Genève, Glarus, Luzern, Schaffhausen, Zug.
- In neun Kantonshauptstädten kostete die teuerste Validierung weniger als 500 Franken: Altdorf, Appenzell, Basel, Delémont, Frauenfeld, Sarnen, Sion, Solothurn und Stans.
Auch bei den Gebühren in der Praxis fallen die extrem grossen Unterschiede zwischen den Kantonshauptstädten auf. In mindestens der Hälfte der Kantone kostet die günstigste Validierung weniger als 300 Franken. Vor diesem Hintergrund ist es schwer nachvollziehbar, dass sie in Herisau 600, in Zürich gar 800 Franken kostet. Zürich begründet dies mit dem hohen Zeitaufwand von 11 Stunden und 30 Minuten, den der Preisüberwacher allerdings nicht nachvollziehen kann (siehe Ziffer 3.4.1), und mit einem Stundenlohn inklusive Infrastrukturbeitrag.
Bei den Maxima fallen besonders St. Gallen (4000 Franken), Zürich und Herisau (2000 Franken) aus dem Rahmen. Vor dem Hintergrund von Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip kann der Preisüberwacher solch hohe Gebühren für die Validierung eines VA nicht nachvollziehen.
…“
Quelle: Newsletter der Preisüberwachung 3/2021
Quelle
LawMedia Redaktionsteam