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Die im Existenzminimum des Betreibungsschuldners enthaltenen Wohnkosten ergeben sich aus nachgenannten, kumulativen, objektiven Kriterien:
- Bedürfnisse des Schuldners und seiner Familie
- Durchschnittlicher Mietzins einer geeigneten Wohnung in der Region des Aufenthaltsorts des Schuldners.
BGer 5A_912/2018 vom 16.01.2019
Quelle
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