Vernehmlassungsdauer: 25.01.2022
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat am 11.10.2021 die Vernehmlassung zu Änderungen der Verordnungen im Energiebereich eröffnet, nämlich:
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Energieeffizienzverordnung (EnEV)
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Anpassungen bei der Berechnungsmethodik der Energieeffizienz-Kategorien von Personenwagen
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Bisher:
- Berechnung der Energieeffizienz des Marktangebots an neuen Personenwagen anhand der Typengenehmigungen
- Das grosse Fz-Typenangebot wird jedes Jahr in sieben gleich grosse Effizienz-Kategorien (A bis G) aufgeteilt (A steht für ein energieeffizientes, G für ein vergleichsweise ineffizientes Fahrzeug).
- Folge: Verzerrungen durch Fz-Typenvielfalt + Wegfall der Typenbezeichnungen (Fz-Zulassung inskünftig statt über Typengenehmigungen auch über fahrzeugspezifische Daten (CoC, Certificate of Conformity).
- Berechnung der Energieeffizienz des Marktangebots an neuen Personenwagen anhand der Typengenehmigungen
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Neu:
- Anpassung der Berechnungsmethodik an CoC-basierte, fahrzeugscharfe Zulassungen, mit gleichzeitiger Problemlösung der Verzerrungen bei der Kategorieneinteilung und bessere Übereinstimmung mit den CO2-Emissionsvorschriften.
- Voraussichtliches Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen: 01.01.2023.
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Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV)
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Vereinfachung der sicherheitstechnischen Kontrollen älterer Hausinstallationen
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Bisher:
- Hausinstallationen mit elektrischen Niederspannungsinstallationen nach dem sog. «Schema III» oder dem «Schema II» haben unterschiedliche Prüfintervalle, teils 20 Jahre, teils 5 Jahre.
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Neu:
- Es soll die gesamte Hausinstallation, die solche Installationsabschnitte enthält, der kürzeren Kontrollperiode von fünf Jahren unterworfen werden (mit gleichzeitiger Anreizschaffung, veraltete Installationen zu ersetzen und auf den aktuellen Stand der Technik zu bringen, mit der Folge einer Sicherheitserhöhung).
- Voraussichtliches Inkrafttreten der Änderung: 01.07.2022.
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Raumplanungsverordnung (RPV)
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Klärungen in Bezug auf Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen
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Regelungsgegenstand:
- Erstellung von Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen
- Wichtige Kategorien von Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen sollen als standortgebunden erklärt werden, zB:
- Solaranlagen an
- Fassaden
- Staumauern
- Lärmschutzwänden
- schwimmende Solaranlagen auf Stauseen im alpinen Raum.
- Solaranlagen auf Flachdächern in Arbeitszonen
- Befreiung von der Baubewilligungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen.
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Neu:
- Erleichterung des Nachweises der Bewilligungsvoraussetzungen
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Ziele:
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- Schnellere Bewilligungserteilung
- Reduktion Behördenaufwand
- Andererseits sollen Solaranlagen auf Flachdächern in Arbeitszonen unter bestimmten Voraussetzungen von der Baubewilligungspflicht befreit werden.
- Voraussichtliches Inkrafttreten der Änderung: 01.07.2022 .
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Die Vernehmlassung dauert bis zum 25.01.2022.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam